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Einzlehungs= und Verrechnungs-Termin der Chaussee- Patent-Abgabe betreffend.
Da der veránderte Termin des Stats Jahrs auch eine Abäánderung des zur
Aufnahme und Classistcation des, der Chaussee-Patent-Abgabe unterworfenen Biehs
in der Straßen= Abgaben Ordnung 7. 11. auf den 1. Mai bestimmten Termins er-
teiicht, und hiezu nunmehr der 1. Juli seden Jahrs festseset worden ust; se wird
solches den mic diesem Geschäft beauftragten Stellen mit dem Anfägen eröffnet, daß
die am „. Mat 18113. regulirtr Chaussee-Patent-Abgabe bis zum So. Jans- d. J. einzu-
nehen und zu verrechnen) sodann am 1. Juli d. J. die neue Elassisication für
das Etats-Jahr 13713 vorzunehmen sei. Stuttgart den z5. Feb. 1819.
Konigl. Steuer, Collegium.
Straf--Erkenntniß.
Der Gutsbesißer Heinrich Keßler, von Neuhof, Oberamts Neckarsulm ist
wecen Berungflimpfung des Advokaten Pohlhammer von Neckarsulm in Nro. 1. des
Württemberguschen Volksfreundes, neben Bezahlung der Untersuchungs, Kosten zu
einer Geldbuße von fünfzehen Reichsthalern verurtheilt worden) welches hiemit
zur dffentlichen Kenntniß gebracht wird Sßlingen den 33. Februar 1829.
Criminal= Senat des K: Gerichtshofes für den Reckar, Kreis.
uUber. 6
Seraf-Erkenntnimß.
Auf eine, von dem Oberamtmann Veiel in Reutlingen gegen den Verbrei-
ter der in den Nummern 16. 21. und z5. des Volksfreunds aus Schwaben vom
Jahr 18418. eingerückten, ehtenkraͤnkenden Aufsaͤtze, erhobene Klage und die dierauf
verhängte commissarische Untersuchung, erkennt der Criminal-Senat des Gerichts-
bofs für den Schwarzwald= Kreis, den Akten gemaß, zu Reche: daß
. der Advokat Johann Jakob Fezer in Neutlingen, wegen öffentlicher, unter
dem fingirten Namen eines sogenannten Bürger,= UAusschusses bewerkstelligter
Verbreitung seuer sehr ehrenkränkenden Aufsätze gegen den Oberamtmann Peiel,
worin zugleich auch beleidigende Ausfälle wider die vormalige Königl. Sektien
der inneren Administration enthalten sind, in Anbetracht der von dem Inculpa=
ten wegen Injurien und anderer Störungen der öffentlichen Ordnung erstandes
nen mehrfältigen Strafen, neben Verurtheilung in zwei Drirtel der Unter-
suchungs= Kosten, von der bis sezt bekleideten Stelle eines Rechts= Anwalts
für immer entfernt, zu jeder öffentlichen Anstellung für unfähig erklärt, und
überdieß mit einer «
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nermaßen von der Urschrift des erwähnten ehrenkränkenden Ausaßes in der
Nummer 15. des Volksfreunds vom Jahr 1818. eine Abschrift genommen, auch