Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Einzlehungs= und Verrechnungs-Termin der Chaussee- Patent-Abgabe betreffend. 
Da der veránderte Termin des Stats Jahrs auch eine Abäánderung des zur 
Aufnahme und Classistcation des, der Chaussee-Patent-Abgabe unterworfenen Biehs 
in der Straßen= Abgaben Ordnung 7. 11. auf den 1. Mai bestimmten Termins er- 
teiicht, und hiezu nunmehr der 1. Juli seden Jahrs festseset worden ust; se wird 
solches den mic diesem Geschäft beauftragten Stellen mit dem Anfägen eröffnet, daß 
die am „. Mat 18113. regulirtr Chaussee-Patent-Abgabe bis zum So. Jans- d. J. einzu- 
nehen und zu verrechnen) sodann am 1. Juli d. J. die neue Elassisication für 
das Etats-Jahr 13713 vorzunehmen sei. Stuttgart den z5. Feb. 1819. 
Konigl. Steuer, Collegium. 
Straf--Erkenntniß. 
Der Gutsbesißer Heinrich Keßler, von Neuhof, Oberamts Neckarsulm ist 
wecen Berungflimpfung des Advokaten Pohlhammer von Neckarsulm in Nro. 1. des 
Württemberguschen Volksfreundes, neben Bezahlung der Untersuchungs, Kosten zu 
einer Geldbuße von fünfzehen Reichsthalern verurtheilt worden) welches hiemit 
zur dffentlichen Kenntniß gebracht wird Sßlingen den 33. Februar 1829. 
Criminal= Senat des K: Gerichtshofes für den Reckar, Kreis. 
uUber. 6 
Seraf-Erkenntnimß. 
Auf eine, von dem Oberamtmann Veiel in Reutlingen gegen den Verbrei- 
ter der in den Nummern 16. 21. und z5. des Volksfreunds aus Schwaben vom 
Jahr 18418. eingerückten, ehtenkraͤnkenden Aufsaͤtze, erhobene Klage und die dierauf 
verhängte commissarische Untersuchung, erkennt der Criminal-Senat des Gerichts- 
bofs für den Schwarzwald= Kreis, den Akten gemaß, zu Reche: daß 
. der Advokat Johann Jakob Fezer in Neutlingen, wegen öffentlicher, unter 
dem fingirten Namen eines sogenannten Bürger,= UAusschusses bewerkstelligter 
Verbreitung seuer sehr ehrenkränkenden Aufsätze gegen den Oberamtmann Peiel, 
worin zugleich auch beleidigende Ausfälle wider die vormalige Königl. Sektien 
der inneren Administration enthalten sind, in Anbetracht der von dem Inculpa= 
ten wegen Injurien und anderer Störungen der öffentlichen Ordnung erstandes 
nen mehrfältigen Strafen, neben Verurtheilung in zwei Drirtel der Unter- 
suchungs= Kosten, von der bis sezt bekleideten Stelle eines Rechts= Anwalts 
für immer entfernt, zu jeder öffentlichen Anstellung für unfähig erklärt, und 
überdieß mit einer « 
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nermaßen von der Urschrift des erwähnten ehrenkränkenden Ausaßes in der 
Nummer 15. des Volksfreunds vom Jahr 1818. eine Abschrift genommen, auch
	        
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