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9. 3.
Die Justiz-Aemter erhalten die Anweisungen oder Credite von der Staats-
Hauptkasse unmittelbar, setzen aber davon die Kameral--Beamtungen, auf welche die
Anweisung gestellt ist, mittelst Uebersendung dieser Anweisung in JZeiten in Kennt,
niß" damit diese sich zur JZahlung gefaßt halten können. Sollte etwa der Fall ein-
treten) daß eine Anweifung von der Beamtung) auf welche e gestellt ist, in lan-
Ler Zeit nicht bezahlt werden könnte; so giebt der Justiz= Beamte solche der Staats-
Hauprkasse zurück) um eine andere zu erhalten.
Die Kameral= Aemter haben an die Staats, Hauptkasse alle von derselben aus-
gestellten) ihnen von den Justiz= Aemtern zukommenden Anweisungen wieder einzu-
senden) und zwar:
1) wenn die Jußiz-Aemter in dem Laufe des Stats-Jahres, auf welches sie gestellt
sind, ihren ganzen Betrag erhoben haben, zugleich mit der Quittung über die
lezte an die Justig= Aemter darauf geleistete JZahlung, durch welche die in der
Anweisung bezeichnete Summe erschöpft worden ist;
a) wenn solches nicht geschieht, am Ende des Ecats= Jahres mit der Quittung über
die lezte innerhalb desselben darauf an die Justiz= Aemter gemachte Jahlung;
indem sede Anweisung nur für das laufende Stats, Jahr gültig ist.
8. 4.
Die einzelnen Quittungen über die den Justiz Uemtern auf diesen Credie gelel-
steten Zahlungen werden von den Kameral= Aemtern monatlich an die Staats-
Hauptkasse eingeschickt und von dieser darauf dem Justiz-Ministerium gegen einen
in Form einer gewöhnlichen Anweisung auszustellenden Haupt, Schein übergeben.
z. 5.
Je nach Verfluß von drei Monaren begreisen die Justiz. Aemter eine Abrechnung
uber ihre Einnahmen und Ausgaben nach dem Formular Lit. A., in welcher die
„Geld-Empfange aus den Kameral-Kassen als „Soll“ und die decretirte und bezahlte
„Kosten als Hat“ eingetragen werden.
Der Rest muß summarisch liquidirt, der baare Kassen= Vorcath aber und die
Uebereinstimmung der in der Liquidation verrechneten Ubschlags-Zahlungen mit den
einzelnen Ubschlags = Quittungen, folglich ihre Richtigkeit durch zwei Oberamts=
Gerichts- Beisitzer, als Urkunds, Personen, attestirt werden.
Diese Abrechnungen sind in den ersten acht Tagen nach Ablauf eines Viertel,
Jahrs unter Anschluß · .
1) der einzeluen quiktirten Verzeichnisse der in Uusgabe gesetzten nicht wieder ein-
zuziehenden Kosten) mit allen Belegen, und