Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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2) der Gegenscheine der Kameral, Beamtungen über die Verzeichnisse der in 
Ausgabe gesetzten aber wieder einzuziehenden Kosten (#. 11.) » 
in duplo an das Justiz-Ministerium einzuschicken, von welchem das eine Exemplar 
derselben, wenn nichts dagegen zu erinnern ist, unterschrieben, oder bei vorgekom- 
menen Anständen mit den Bemerkungen hierüber an die Justiz, Aemter zuruͤckgeschickt 
werden wird. 
. 6 
Die vorstehend angeordnete Abtechnung 
1. April 1819. zu fertigen und einzusenden. » 
Sie witd die Periode vom 1. Juli 1818. bis 31. Merz 1819. umfassen, und 
demnach die aus den Kameral, Kassen bis auf den letztgedachten Zeitpunkt empfan- 
genen noch nicht liquidirten Vorschüsse als „ Soll“ in der Einnahme, und alle noch 
nicht verrechnete deeretirte und bezahlte Kosten, Verzeichnisse als Hat“ in der Aus- 
gabe enthälten. «"·· sss 
. IT 
haben die Justiz Nemter erstmels am 
Ah. 7. 
JZJum Anfang der Stats, Wirehschaft mit dem 1. Juli 1818. wird als Grund- 
satz der Abscheidung für die Reste und das Laufende festgesetzt, daß die Kosten der 
is zum 30f. Juni 1818. einschließlich durch Vollzlehung des Urtheils erledigten. Un- 
tersuchungen durchgansig als Passio-Reste des, verigen Jahrs behandelt.) von den 
Kameral Beamten noch vollständig bezahlt und bei denselben unter der Abtheilung 
? Reste“ in Ausgabe gesetzt werden. 
Indem daher die Kameral-Beamten alle bezahlte decretirte Kosten-Perzeichnisse 
von den vor dem 1. Juli 1816. abgemachten Untersuchungen so wie alle speciell auf 
lolche frühere Untersuchungen vor oder nach dem 1. Juli geleisteten Absthlags, Lah, 
lungen in eigener Verrechnung behalten; werden dagegen die auf erst spaͤterhin erle, 
digte Untersuchungen bezahlte decretirte Kosten sowohl, als auch diesenigen Abschlags- 
und Verschuß-ZJahlungen der Staas-Hauptkasse zur Aufrechnung übergeben, welche 
die inqutrirenden Stellen entweder peciell auf später abgethase und noch anhängige 
Untersuchungen, oder überhaupt auf Wiederrechnungen erhalten haben, die e noch 
schuldig find. 
Sollten von den den Justiz= Aemtern auf Wieder-Rechnung vorgeschossenen Gelderg 
Ibschlags-Jahluugen auf solche Kosten, welche noch in die Verrechnung der Kameral= 
Aemter gehören, geschehen sein, so haden letztere den Betrag derselben an die Justiz= 
Uemter zu ersehen und somie die Abschlags-Quittungen für ihre Rechnung auszulbsen. 
. 8. 
Mit der lezten viertelfährigen Abrechnung in jedem Etats Jahr ist eine ge-
	        
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