Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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naue Nachweisung der am Ende des Jahrs nicht definitiv liquidirten, auf das künf- 
tige Etats-Jahr, als „Soll““ zu übertragenden Geid- Empfaͤnge nach dem Formu- 
lar Lit. B. von den Justiz- Aemtern einzusenden. 
In dieser Liquidation sind die für jeden Inquißten geleisteten Abschlags-Jahlun, 
gen nach den einzelnen Geld-SEmofängern zu speciffciren und ihre Richeigkeit und 
Uebereinstimmung mic den Abschlags" Quittungen durch zwei Oberamts= Gerichts- 
Beisitzer zu beurkunden. 
Mit dieser Liquidation muß zugleich die Jahrs-Abrechnung mit dem Gefangen- 
Wärter in Original eingeschickt werden. 
Die Justiz-Aemter bleiben für ihre Empfänge so lange verantwortlich, bis 
dieselbe durch decretirte und bezahlte Kosten vollständig liquldirt find. 
. 9. 
Bei dem Justiz= Ministerkum wird, wenn die einzelnen Abrechnungen der Justiz= 
Aemter eingekommen sind, viertelsährlich eine General, Ubrechnung über die Empfänge 
und Ausgaben aller Justiz= Aemter verfertigt und in duplo mit fümmtlichen von 
den Leztern eingeschickten Belegen der Staats= Hauprkasse zur summarischen Ver- 
rechnung zugestellt; diese #bergiebt dieselbe sogleich an die Ober-Rechnungskammer 
zur Prüfung, und bescheint nach geschehener Fe die Richtigkeit des zur Ver- 
rechnung übernommenen Betrags gegen das Justiz= Ministerium mittelst der Jurück- 
Vade des einen von ihr zu unterschreibenden Exemplars. 
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Die erste Haupt, Abrechnung wird von dem Justiz-Ministerium auf den 
1. April d. J. gefertigt und begreift den Jeitraum vom 1. Juli 1818. bis 31. März 1819. 
Zu jenem Behufe Udergibt die Staats= Hauptkasse demselben, außer den §. 4. 
berührten Quittungen, bald möglich auch die von den Kameral= Aemtern bieber be- 
Gtahlten Kosten, Verzeichnisse und Abschlags-Quittungen, welche nach der vorge- 
beichneten Absonderung zur Aufrechnung für dieses Elats Jahr geeignet sind" mit 
einem. pecifiken Verzeichnisse darüber. 
Ueder den Haupt-Wetrag dieses Verzeichnisses wird von dem Justiz-Ministerium 
dagegen auf die nemliche Weise) wie es oben J(. 4. in Absicht auf die von der 
Staats-- Hauptkasse monatlich abzugebenden Huittungen über die einzelnen Geld- 
Vorschüsse bestimmt ist, ein summarischer Schein in Form einer Anweisung ausge- 
fertigt und der Staats- Hauptkasse zugestellt. " 
s.u. 
Was biernacht den Wieder, Einzug dersenigen Inquisitions= Kosten belangt, 
die von den Schuldhafeen zu ersesen Kad,) so liegt solcher den Kameral, Aemtern ob.
	        
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