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naue Nachweisung der am Ende des Jahrs nicht definitiv liquidirten, auf das künf-
tige Etats-Jahr, als „Soll““ zu übertragenden Geid- Empfaͤnge nach dem Formu-
lar Lit. B. von den Justiz- Aemtern einzusenden.
In dieser Liquidation sind die für jeden Inquißten geleisteten Abschlags-Jahlun,
gen nach den einzelnen Geld-SEmofängern zu speciffciren und ihre Richeigkeit und
Uebereinstimmung mic den Abschlags" Quittungen durch zwei Oberamts= Gerichts-
Beisitzer zu beurkunden.
Mit dieser Liquidation muß zugleich die Jahrs-Abrechnung mit dem Gefangen-
Wärter in Original eingeschickt werden.
Die Justiz-Aemter bleiben für ihre Empfänge so lange verantwortlich, bis
dieselbe durch decretirte und bezahlte Kosten vollständig liquldirt find.
. 9.
Bei dem Justiz= Ministerkum wird, wenn die einzelnen Abrechnungen der Justiz=
Aemter eingekommen sind, viertelsährlich eine General, Ubrechnung über die Empfänge
und Ausgaben aller Justiz= Aemter verfertigt und in duplo mit fümmtlichen von
den Leztern eingeschickten Belegen der Staats= Hauprkasse zur summarischen Ver-
rechnung zugestellt; diese #bergiebt dieselbe sogleich an die Ober-Rechnungskammer
zur Prüfung, und bescheint nach geschehener Fe die Richtigkeit des zur Ver-
rechnung übernommenen Betrags gegen das Justiz= Ministerium mittelst der Jurück-
Vade des einen von ihr zu unterschreibenden Exemplars.
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Die erste Haupt, Abrechnung wird von dem Justiz-Ministerium auf den
1. April d. J. gefertigt und begreift den Jeitraum vom 1. Juli 1818. bis 31. März 1819.
Zu jenem Behufe Udergibt die Staats= Hauptkasse demselben, außer den §. 4.
berührten Quittungen, bald möglich auch die von den Kameral= Aemtern bieber be-
Gtahlten Kosten, Verzeichnisse und Abschlags-Quittungen, welche nach der vorge-
beichneten Absonderung zur Aufrechnung für dieses Elats Jahr geeignet sind" mit
einem. pecifiken Verzeichnisse darüber.
Ueder den Haupt-Wetrag dieses Verzeichnisses wird von dem Justiz-Ministerium
dagegen auf die nemliche Weise) wie es oben J(. 4. in Absicht auf die von der
Staats-- Hauptkasse monatlich abzugebenden Huittungen über die einzelnen Geld-
Vorschüsse bestimmt ist, ein summarischer Schein in Form einer Anweisung ausge-
fertigt und der Staats- Hauptkasse zugestellt. "
s.u.
Was biernacht den Wieder, Einzug dersenigen Inquisitions= Kosten belangt,
die von den Schuldhafeen zu ersesen Kad,) so liegt solcher den Kameral, Aemtern ob.