Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Jede neu zu bildende Gemeinde soll wenigstens einhundert Familien eder 
fünfhundert Einwohner umfassen; aus. besondern Lokal-Räcksichten kann jedoch 
eine Ausnahme ven dieser Regel nachgesucht — und durch die Regierung des 
Kreises bewilligt werden. 
Die näberen Bernzungen dleser Vereinihung, sind, so weit ste dem gegen- 
wärtigen Edikte **- zuwidet laufen, nach. dütlicher Uebexeinkunft der Betheilig= 
ten festzusetzen. 
F. 2. 
El#theilung der Gemesn Mn. 
Die Gemeinden werden nach Verschledenheit ihrer Größe in vier Klassen 
getbeilt, deren 
erste die Städte von mehr als fünftausend Einwohnern, 
dle zweyte die kleinern Oberamtsstädte, 
rie dritte dle übrigen Städte und die Flecken und Dörker von mehr als 
fuͤnfzehnhundert Einwehnern, endlich 
deie bleide die kleinsten Gemeinden bis vuf fünftchöhundert Einwohner ein- 
schließlich bedreist. 
Die besondern Rechte jeder einzelnen Klasse sind in gegenwärtigem Edikte 
C(F. 1, 10, ½1, 13, 15 16, zrz, 80) bestimmt; die übrigen Bestimmungen des- 
selben sind sammelichen Klassen gemein. 
sJ. 3. 
Rechte der Gemeinden. 
Der Gemeilnde--Verband erhreckt sich auf alle nicht gesetzlich davon ausgenom- 
menen innerhalb der Gemeinde-Markung befindlichen Personen und Sachen. Jede 
Gemeinde hat das Reche, alle auf diesen Gemelnde-Verband sich beziehenden Ange- 
legenheiten zu besorgen, ihr Gemeinde-Vermègen selbstständig zu verwaltem, und die 
Ortspolizep im Umfange des Ortes und selner Markung nach den bestehenden 
Gesetzen zu handhaben. 
#F. é. 
Gemeinde-Rath. 
6 Die wlekliche Ausübung dieser Rechte oder die Verwaltung der Gemeinde 
dertraut sse einem Gemeinde-Rathe, C(in den Städten erster und zweyter
	        
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