Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Beylage Leit. C. 
Vorschrift für die Unlfermirung des Oberamts= Gerichts= und 
Oberamts-Personals. 
I. Oberamts- Gerichts * Personal. 
Die Uniform desselben besteht 
1) bey dem Oberamts-Richter, und zwar 
a) die gewöhnliche Uniform in einem dunkelblauen Uniforms-Rock mit runden 
Aufschlägen von amaranthrothem Tuch, und stehendem Kragen von der Farbe 
des Rocks, an welchem jedoch die beyden Ende drey Zoll breit (Decimal-Maas) 
mit amaranthrothem Tuche besetzt fnd. An diesem Rock befinden sich vornen 
acht gelbe Wappen-Knöpfe, welche alle zugemacht werden, zwey auf dem Kragen, 
(ie einer an dem Schluß der Besehung,) zwey dergleichen auf jedem Aufschlage, 
drey eben solche unter jeder Tasche, zwepy an den Hüften und zwey unten in den 
Rockfalten. 
Zudem Rock werden dunkelblaue lange Beinkleider getragen; leßtere können 
im gewöhnlichen Dienst auch grau oder von Nanking seyn. Dazu kommen ein 
weisses Gilet von Tuch, dann Stiefeln, ein dreyeckiger Hut mit Kokarde und 
doppelter goldener Schleise und ein Degen mit gelbem Griff. 
b) Die Staats-Uniform besteht in einem dunkelblauen — vornen mit acht gelben 
Wappen-KnöSpfen versehenen Rock von dem Zuschnitt der gewöhnlichen Uniform, 
mit Kragen und Aufschlägen von amaranthrothem Tuche, welche heyde nach dem 
für die Räthe des Ober-Tribunals vorgeschriebenen Muster in Gold gestickt sind, 
jedoch mit dem Unterschiede, daß von dieser Stickerey auf den Aufschlägen der 
Stgats-Uniformen der Oberamts-Richter blos zwey Streifen, welche von oben 
nach unten laufen, angebracht sind, ohne daß also die Stickerey — wie be der 
Staats-Uniform der Räthe — die Aufschläge ganz umgibt. 
Die Knöpfe auf dem Kragen, den Aufschlägen und unter den Taschen sallen 
weg; die übrigen nind wie bey der gewöhnlichen Uniform angebracht.
	        
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