Beylage Leit. C.
Vorschrift für die Unlfermirung des Oberamts= Gerichts= und
Oberamts-Personals.
I. Oberamts- Gerichts * Personal.
Die Uniform desselben besteht
1) bey dem Oberamts-Richter, und zwar
a) die gewöhnliche Uniform in einem dunkelblauen Uniforms-Rock mit runden
Aufschlägen von amaranthrothem Tuch, und stehendem Kragen von der Farbe
des Rocks, an welchem jedoch die beyden Ende drey Zoll breit (Decimal-Maas)
mit amaranthrothem Tuche besetzt fnd. An diesem Rock befinden sich vornen
acht gelbe Wappen-Knöpfe, welche alle zugemacht werden, zwey auf dem Kragen,
(ie einer an dem Schluß der Besehung,) zwey dergleichen auf jedem Aufschlage,
drey eben solche unter jeder Tasche, zwepy an den Hüften und zwey unten in den
Rockfalten.
Zudem Rock werden dunkelblaue lange Beinkleider getragen; leßtere können
im gewöhnlichen Dienst auch grau oder von Nanking seyn. Dazu kommen ein
weisses Gilet von Tuch, dann Stiefeln, ein dreyeckiger Hut mit Kokarde und
doppelter goldener Schleise und ein Degen mit gelbem Griff.
b) Die Staats-Uniform besteht in einem dunkelblauen — vornen mit acht gelben
Wappen-KnöSpfen versehenen Rock von dem Zuschnitt der gewöhnlichen Uniform,
mit Kragen und Aufschlägen von amaranthrothem Tuche, welche heyde nach dem
für die Räthe des Ober-Tribunals vorgeschriebenen Muster in Gold gestickt sind,
jedoch mit dem Unterschiede, daß von dieser Stickerey auf den Aufschlägen der
Stgats-Uniformen der Oberamts-Richter blos zwey Streifen, welche von oben
nach unten laufen, angebracht sind, ohne daß also die Stickerey — wie be der
Staats-Uniform der Räthe — die Aufschläge ganz umgibt.
Die Knöpfe auf dem Kragen, den Aufschlägen und unter den Taschen sallen
weg; die übrigen nind wie bey der gewöhnlichen Uniform angebracht.