Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro.  4.  1  8  19.  1058
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und  Regierungs-Blatt.

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Montag,  den  15.  März.

 

Königl.  Verordnung,  die  Aufstellung  von  Sberamts-Richtern  an  die  Stelle  der  bissherigen  Provinziab-Justiz-Collegien
  und  Criminal-Aemter,  und  einer  eigenen  Justiz-Rerardaten-C  ssi
etreffend.

Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Württember  K.

Es  ist  in  Unserer  General,  Verorbnung  vom  31.  Defembr.  1878.  (allgemeines
Edike,  sub.  Wro.  FP1  .)  vestimme  worden,  daß  in  Folge  der  für  die  künftige  Justiz,  Ver,
waltung  in  unterer  Insiang  getroffenen  Anordnungen  die  Oberamts,  Richter  in  Eivil-Prezeß.
  Sachen  an  die  S#telle  der  bisherigen  Provinzial-Justiz=  Collegien  treren  sollen.

Mit  Auflösung  dieser  beßtern  ist  schon  früher,  nach  der  Bekanntmachung  vom
3.  Sept.  137:3.  (Staats=  und  Regierungs,  Blatt,  S.  490.)  durch  einstweilige  Ver,
rinigung  der  Justiz-Cellegien  zu  Ludwigsb  urg  und  Rothenburg,  und  Bildung  eines
zweiten  Senates  bei  Lehcerem,  der  Anfang  gemacht  worden.  Sie  ist  nunmehr  —  nach
erfolgter  vollständiger  Besetzung  der  Oberemts=  Richter,  Stellen  durch  Unsere  Verordnung
  vom  9.  Märg  1319.)  und  da  es  Unfser  Wisle  ist,  daß  sämmeliche  Oberemts=Richter
  bis  zum  ersten  des  nächstkünftigen  Monats  an  den  Orten  ihrer  Bestimmung
eintreffen  und  daselbst  bis  auf  Weiteres  in  die  bisherigen  Berrichtungen  der  Oberamt-1
  im  Fache  der  Justiz  Verwaltung  eincreten  sollen,  —  zum  endlichen  Vollzug  zu
ringen.

Hierbei  ist  es  jedoch  Unserer  Betrachtung  schon  bei  sener  vorlduffgen  Verfügung
nicht  entgangen,  daß  bei  der  großen  Zadl  unentschiedener  Rechtssachen  in  erster  In-Kanz'
  wenn  deren  Aufarbeitung  den  neuen  Slellen  nach  Maßgabe  ihrer  allgemeinen