Nro. 4. 1 8 19. 1058
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
.—
Montag, den 15. März.
Königl. Verordnung, die Aufstellung von Sberamts-Richtern an die Stelle der bissherigen Provinziab-Justiz-Collegien
und Criminal-Aemter, und einer eigenen Justiz-Rerardaten-C ssi
etreffend.
Wilhelm,
don Gottes Gnaden König von Württember K.
Es ist in Unserer General, Verorbnung vom 31. Defembr. 1878. (allgemeines
Edike, sub. Wro. FP1 .) vestimme worden, daß in Folge der für die künftige Justiz, Ver,
waltung in unterer Insiang getroffenen Anordnungen die Oberamts, Richter in Eivil-Prezeß.
Sachen an die S#telle der bisherigen Provinzial-Justiz= Collegien treren sollen.
Mit Auflösung dieser beßtern ist schon früher, nach der Bekanntmachung vom
3. Sept. 137:3. (Staats= und Regierungs, Blatt, S. 490.) durch einstweilige Ver,
rinigung der Justiz-Cellegien zu Ludwigsb urg und Rothenburg, und Bildung eines
zweiten Senates bei Lehcerem, der Anfang gemacht worden. Sie ist nunmehr — nach
erfolgter vollständiger Besetzung der Oberemts= Richter, Stellen durch Unsere Verordnung
vom 9. Märg 1319.) und da es Unfser Wisle ist, daß sämmeliche Oberemts=Richter
bis zum ersten des nächstkünftigen Monats an den Orten ihrer Bestimmung
eintreffen und daselbst bis auf Weiteres in die bisherigen Berrichtungen der Oberamt-1
im Fache der Justiz Verwaltung eincreten sollen, — zum endlichen Vollzug zu
ringen.
Hierbei ist es jedoch Unserer Betrachtung schon bei sener vorlduffgen Verfügung
nicht entgangen, daß bei der großen Zadl unentschiedener Rechtssachen in erster In-Kanz'
wenn deren Aufarbeitung den neuen Slellen nach Maßgabe ihrer allgemeinen