Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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werden  daher  alle  jene,  welche  zu  dieser  Kasse  Kapiralien=  Zunse  und  andere  Reste  schuldig  sind,  auf-Seda
  den  E—  lr  Tagen  die  Quittungen  uber  allenfalls  geleistere  Abschlagszahlungen  an
Daupt-Posten  und  Zinsen  der  Kommission  um  so  gewisser  vorzulegen,  als  sie  sonst  aus  eigenem
Verschulden  die  Folgen  und  Kosten  der  *  sie  zu  ergreisenden  Einleitungen  tragen  müßten.  Die
Liquidation  des  Passiv=  Standes  wird  Mittwoch  den  3½.,  Donnerstag  den  a#.,  Freirag  den  33.
und  Samstag  den  34.  April  d.  J.  vorgenommen,  und  man  ladet  zu  diesem  Ende  alle  jene,  welche
aus  was  immer  für  einem  Titel  an  der  gemeinschaftlichen  Kirchbeng-Wullenstettenschen  Landschafts-Casse
  eine  Forderung  zu  machen  haben,  hiemit  vor,  an  obengesetzten  Tagen  entweder  selbst  oder  durch
erichtlich  hiezu  Bevollmächtigre,  vor  der  Commission  zu  erseheinen,  Liquidation  zu  ½  und  die
Sarld=  Urkawen  oder  andere  Behelfe  in  Urschrift  und  auch  in  Abschrift  vorzulegen.  er  an  diesen
Tagen  zur  Liquidation  nicht  erscheint,  muß  es  sich  selbst  zuschreiben,  wenn  bei  Vertheilung  der  Kassen
auf  ihn  keine  Rücksicht  genommen  wird.  Das  ganze  Liquidations-Geschäft  wird  zu  Weißenhorn  auf
dem  Rathhause  vorgenommen.  Den  27.  Februar  1810.  Zr  «  «
Königi.  Wurttẽmbe  g  Oberamt  Wiblingen.  Königl.  Valrisch  Kandgericht  Kegsenburs.
«  orn.  ndter.

Waiblingen.  Die  für  den  im  Jahr  1814.  allergnädigst  angeordneten  Landsturm  auf  herrschaftliche
  Kosten  angeschaften  noch  wohl  conditionirten  Armbänder  werden  bie  Montag  den  22.  d.  M.  an
den  Meisthietenden  verkauft  werden,  wobei  sich  die  Liebhaber  Vormittags  9  Uhr  in  der  Cameral=Verwaltung
  einfinden  mögen.  Den  4.  März  1819.

Königl.  Kameralamt.
Spaichingen.  Aus  der  Gantmasst  des  Peter  Dilger,  Dehlmüllers  von  Mahlsterten,  hiesigen
Hberamts,  wird  am  Montag  den  5.  April  l.  J.  durch  das  Schultheisenamt  Mahlsterten  im  Wege
der  öffenrlichen  Verstäigerung  verkauft  werden,  als:  ein  einstocktgtes  Haus  im  Lippachthal  an  dem
Floß  Lippach,  worin  sich  kine  Oehlmühle  und  Hanfreibe  besinder,  ein  dabel  befindlicher  einstockigter
anz  von  Holz  erbaurer  Miehstall,  und  ½6  von  einer  astockigten  Behausung  im  Ort  Mahlsietten
Flohten.  Die  Lustbezeugenden  können  diise  Gebäude  täglich  in  Augenschein  nehmen,  und  werden  zur
Verkaust  Merhondlüyg,  wobei  sie  sich  über  Prädikat  und  ihre  Vermögensun##ände  auszuweisen  haben,
hiemit  eingeladen.  n  6.  März  1819.  Königl.  Oberamt.
üngelsau.  Am  Samstag  den  a7.  d.  M.  Vormittags  9  Uhr  wird  die  unterzeichner#  Stelle
auf  hiesiqzem  Rarbhause  den  Verkauf  der  im  Jahr  16  4.  für  das  Oberamt  Künzelsau  angeschaften
####  Stück  Landsturms-Armbänder  im  öfftntlichen  Aufsireich  vornehmen,  wobei  sich  die  Liebhaber  ein-Fnden
  kennen.  Den  :½2.  März  1810.  Königl.  Kameralamt.
Wurmlingen.  Die  bisher  in  den  Rottweiler  Forst-Revieren  Digisheim  und  Margarethenhausen,
  Soagichingen  und  Tuttlingen  selbst  administrirten  köngliche  Jagden  werden  von  erstern  zwei
Revieren,  Montag  den  33.  März,  Morgens  9  Uhr,  auf  dem  Rathhause  zu  Spaichingen,  von  letztern  am
Mitewoch  den  34.  März,  Morgens  ohr,  auf  dem  Rathhause  zu  Baliugen  offentlich  verpachtet,  wozu
die  inländische  Pachtliebhaber  eingeladen  werden.  Den  7.  März  1619.
.  ·  «  Königl.  Forstkassenamt.
Rortenburg  a.  R.  .  Die  dem  Staate  gehörige  Mahlmühle  zu  Niedernau,  mit  5  Mahlgängen
und  ½  Gerbgang,  sodann  Wohnung,  Scheuer,  Stallung  und  ungefähr  à  Mannêmad  Grasgarten  wird
von  Georgit  d.  J.  an,  auf  weitere  —  12  Jahre  Montag  den  5.  April,  Vormirtags  9  Uhr,  auf
dem  Rathhause  in  Niedernau  wieder  verpachtet,  wobei  sich  die  Liebhaber,  welche  die  Gegenstände  zuvor
  täglich  in  2

enschein  nehmen  können,  mit  oberamtkich  legalisirten  Zeugnissen  über  ihr  Prädikat,
Sewerbs-Kenntnifse  und  Vermogen  einfinden  mögen.  Den  9.  Marz  1019.

Königl.  Kameralamt.