Ueber Pfändung beweglicher Hypothekpertinenzien. 341
trennung der Zubehör hinderndes Recht zukomme,
stehen bleiben, so müssen wir auch an der Consequenz
festhalten, daß gegen seinen Willen eine Zwangsvollstreckung
in dieselbe nicht statt hat und er hlegegen
nach §. 690 d. RCPO. Widerspruchsklage
erheben kann. Denn die Trennung der Zubehör im
Wege der Zwangsvollstreckung verfolgt keinen wirthschaftlichen
Zweck und jedes civilrechtliche Verbot der
freiwilligen Veräußerung zu Gunsten eines Dritten,
schützt diesen auch gegen die Execution; letzteres
Prinzie bildet gerade den Inhalt des §. 690 Abks. 1
C.
Das Widerspruchsrecht des HypothekengläubigerS
kann ebensowenig deshalb geleugnet werden, weil
§. 45 Abs. II keine Rechte gegen einen Dritten einräume.
Dies ist vorerst nicht ganz correkt, weil ja
derselbe vom Besitzer der Hauptsoche, der auch ein-Dritter
z. B. Nutznießer, Pächter rc. sein kann,
spricht. Als Dritter aber kann, wie bereits oben
angedentet, nur derjenige verstanden werden, welcher
in Ansehung der Zubehör mit dem Schuldner in
einem Rechtsverhältnisse steht, ein Vertragscontrahent,
nicht ein exequirender Gläubiger. Letzterer macht,
wenn er im Vollstreckungswege vorgeht, lediglich von
einem formalen Rechte Gebrauch und nicht eigene
materielle Rechte geltend; er tritt vielmehr durch
Vornahme bestimmter Vollstreckungshandlungen nur
in die Rechte des Schuldners ein. Dessen
Rechtssphäre ist für ihn die Schranke beim Zugriffe
auf sein Vermögen. Er kann nicht mehr Rechte
geltend machen als der Schuldner hat, folglich ist er
an die demselben durch Civilrecht auferlegten Beschränkungen
gebunden.
*) Dr. Ortenau macht für seine abwelchende Ansicht
nur geltend, daß sie keiner weiteren Auseinander-=setzung
bedürfe. Dies scheint uns bei dem Wortlaute
des §. 690 d. RCPO. doch sehr gewagt.