Full text : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

Ueber  Pfändung  beweglicher  Hypothekpertinenzien.  341

trennung  der  Zubehör  hinderndes  Recht  zukomme,
stehen  bleiben,  so  müssen  wir  auch  an  der  Consequenz
festhalten,  daß  gegen  seinen  Willen  eine  Zwangsvollstreckung
  in  dieselbe  nicht  statt  hat  und  er  hlegegen
  nach  §.  690  d.  RCPO.  Widerspruchsklage
erheben  kann.  Denn  die  Trennung  der  Zubehör  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  verfolgt  keinen  wirthschaftlichen
  Zweck  und  jedes  civilrechtliche  Verbot  der
freiwilligen  Veräußerung  zu  Gunsten  eines  Dritten,
schützt  diesen  auch  gegen  die  Execution;  letzteres
Prinzie  bildet  gerade  den  Inhalt  des  §.  690  Abks.  1
C.

Das  Widerspruchsrecht  des  HypothekengläubigerS
kann  ebensowenig  deshalb  geleugnet  werden,  weil
§.  45  Abs.  II  keine  Rechte  gegen  einen  Dritten  einräume.
  Dies  ist  vorerst  nicht  ganz  correkt,  weil  ja
derselbe  vom  Besitzer  der  Hauptsoche,  der  auch  ein-Dritter
  z.  B.  Nutznießer,  Pächter  rc.  sein  kann,
spricht.  Als  Dritter  aber  kann,  wie  bereits  oben
angedentet,  nur  derjenige  verstanden  werden,  welcher
in  Ansehung  der  Zubehör  mit  dem  Schuldner  in
einem  Rechtsverhältnisse  steht,  ein  Vertragscontrahent,
nicht  ein  exequirender  Gläubiger.  Letzterer  macht,
wenn  er  im  Vollstreckungswege  vorgeht,  lediglich  von
einem  formalen  Rechte  Gebrauch  und  nicht  eigene
materielle  Rechte  geltend;  er  tritt  vielmehr  durch
Vornahme  bestimmter  Vollstreckungshandlungen  nur
in  die  Rechte  des  Schuldners  ein.  Dessen
Rechtssphäre  ist  für  ihn  die  Schranke  beim  Zugriffe
auf  sein  Vermögen.  Er  kann  nicht  mehr  Rechte
geltend  machen  als  der  Schuldner  hat,  folglich  ist  er
an  die  demselben  durch  Civilrecht  auferlegten  Beschränkungen
  gebunden.

*)  Dr.  Ortenau  macht  für  seine  abwelchende  Ansicht
nur  geltend,  daß  sie  keiner  weiteren  Auseinander-=setzung
  bedürfe.  Dies  scheint  uns  bei  dem  Wortlaute
des  §.  690  d.  RCPO.  doch  sehr  gewagt.