Nro. 18. 1819. a46
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 20. April.
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Verordnung wegen Behandlung der Natural-Gefäll-Ausstände bei den Künigl. Kamerol-Verwalrungen.
Das bei den Königl. Kameral-Verwaltungen bisher übliche Fortführen der Ra-
tural- Gefall, Ausstände unter den verschiedenen ursprünglichen Rubriken ist der Etats-
Einrichtung eben so hinderlich, als mie Weitldusigkeiten in der Verrechnung und
Schwierigkeiten hinsichtlich der Preisbestimmung verbunden, wenn spaͤter die Natural-
Ausstaͤnde in Geld abgetragen werden. E—
Nachdem dorch die Bestimmung des II. Sdiets vom 13. Nov. 1817. Art. IIL
5. 6.) daß die sogenannten Küchen-Gefälle ju den Geldzinsen geschlagen und als sol-
che in den Rechnungen aufgeführt werden sollen, hinsichtlich diesir Ga#tung von
Natural, Gefällen bereits eine zweckmäßige Vereinfachung eingerreten ist; so wird
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nun auch wegen der uͤbtigen folgende Anordnung getetoffen:
1. Die Kameral-Aemter werden sich angelegen seyn lassen, daß die Gefalle an Ge-
treide und Wein von Jahr zu Jahr auf die Verkall = Termine so viel moͤglich in
Natur eingezogen werden, wo nicht in besondern Fällen der Bezug in Geld schon
voraus aogeordnet wird.
4. Sind die Getreide-Schuldigkeiten an Gülten, Landachten, Zehenten-Theil und
anderen Pachtzinsen im Laufe des Statsjahrs, in welchem se verfallen, und läng-
stens auf den lesten März desselben gar nicht oder nicht vollständig gbgetragen wor,
den: so werdeh die Ausstände in den zwischen dem Verfall= Termin und dem leßten
Märg statt gehabten mittleren Schrannenpreisen des dem Ablieferungs-Orte nächst-
gelegenen Fruchtmarktes zu Geld gerechnet. ·
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Tenne oder in der Scheune abzuliefern haben, und jenen, welche ihre Früchte frei
auf den Kasten zu bringen schuldig sind, ist letzteren in den Marktpreis cuf den
Scheffel rauhe Frucht der Wegstunde nach, noch eine Kastenlieferungs., Gebühr von
4 kr, einzurechnen.