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11. Aug. 1815. eroͤffnete erstrichterliche Eckenntniß in Absccht auf die Schadleetzaltung
des Klägers für das ihm entzogene Rentamr, unter verschiedenen Modifiratio-
nen in der Berechnung seines Dienst= Einkommens, und unter WVorbehalt des
Beweises und Gegenbeweises hierüber für beide Theile abgeändert, in den übri-
gen Punkten hingegen bestätigt und der bisherige Kosten: Aufwand zweiter In-
stanz verglichen;
in der Revistons-Sache der Frau Fürstin von Colloredo, Mannsfeld zu Sindlingen,
Overamts Herrenberg, Klágerin) Appellatin, Revidentin, gegen den Herrn Für-
sten Ludwig von Oettingen-Wallerstein, Beklagten, Appellanten, Revisen, ver-
schierene gegenseitige Forderungen betreffend; das von dem vormaligen Ober-
Abpellations, Tribunal zu Tübingen, als Appellations-Richter, unter dem #4.
Mai 187 gefällte Erkenatniß seinem ganzen Inhalte nach bestätigt, und Ne-
videntin) neben dem Verluste der Succumbenz= Summe zu Erstattung der
dem Gegentheil in der Revissons-Instanz verursachten Kosten verurtheilt.
Den 13z. März wurde:
in der Appellations= Sache von dem vormaligen Ober-Jusliz-Collegium) zwischen
verschiedenen Gläubigern des Färbers Geldkofer zu Wiesenbach, Oberamts Gera-
broun, Liquidanten, Aporllanten, und dem Königl. Baierischen Stadt-Geriches-
Assessor Näcker zu Hof, Mit-Liquidanten, Appellaten, Vorzugs-Recht im Gante
berreffend, die Berufung einzelner Appellanten, wegen ihres Ungehorsams in Ein-
reichung der Beschwerdenschrift innerhalb der anberaumten zerstörlichen Frist,
unter Verurtheilung in die Kosten dieser Instanz, für verlassen erkannt.
Den 19. März wurde: „r
. in der Appellations Sache von dem Grrichtshofe in Tübingen, zwilchen dem zur
Jeit entlassenen Advokaten Feßer in Reuttlingen, Beklagten, Aopellanten, und dem
Waldhornwicth Koch zu Ehningen, Klägern, Aopellaten, gegenseitige Forderungen
betreffend, die Berufunge nebst den bbrigen vorgebrachten Gesuches, wegen Man-
gels an einer gegründeten Beschwerde von Amtswegen abgeschlagen, und Appel-
lant theils zu Erstattung der seinem Gegentheil verursachten Prozeß-Kosten die-
ser Instanz, theils wegen seiner muthwilligen Streitsuchr und absichtuichen Ver-
zögerung, so wie wegen seiner unanständigen und beleidigenden Schreibart, zu
Erlegung einer Fiskal-Strafe von zwanzig Thalern verurtheile.
Den 36. März wurde:
5. in der Uppellations= Sache von dem vormaligen Ober-Justiz-Collegium, zwischen den
Freiberrn Friedrich August und Wilhelm v. Waldenfels zu Ober-Röslau, Klágern,
Apvellanten und Appellaten, sodann den Erben des Freiherrn Theodor v. Kech-
ler zu Schwandorf, Beklagten) gleichfalls Appellanten und Uppellaten, eime
Schuldforderung betreffend, das von dem Richter voriger Instanz unter dem
0 Juli i0:6. ausgesprochene Erkenntniß, unter Pergleichung der Prozeßko=
stn diglder Instanzen, dahin abgrändert, daß die Beklaxten den Klägern die in