Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Vielmehr

B.  haben  von  jenem  Zeit-Punkte  an,  die  neuen  Oberamts-Getichte  als  ordentliche
  Richter  alle  vor  den  Oberamts-Gerichten  auch  bieher  verbandelten  Rechts“
Srreitigkeiten  in  der  Regel  selbst  zu  entscheiden.  Damit  jedoch

C.  die  neuen  Oberamts-Gerichee  nicht  gleich  Anfangs  mit  Arbeiten  zu  sehr  beladen
  werden,  und  nicht  durch  die  Bearbeitung  rückständiger  Geschäfte  der  Gang  der
Reches-Pege  abermals  gelähmt  werde:  so  bleiben  der  Justiz  =  Retiar  daten-Commissoon
  zu  Rorhen  burg  zur  Sntscheidung  vorbehalten:

I.)  Alle  diejenige  Sachen,  in  welchen  in  Gemshheit  der  bisherigen  Gesetze,  dieser
  Commision  felbst,  oder  den  vormaligen  Justiz-Kollegien  die  Akten  zu  Fällung  eines
  Erkenntnisses  bereits  zugesendet  worden  fin  d.  .

BetriffcjevochdekStreit,worübecvonjeaecStellejnGemäßheitdechtoxdg
nungvom,19.OFk.csttsumächstenkschiedenmwensolätynsuxsnr.aswhschr.sq
punkt-sosinvdieAktendemzuständigenDonovan-Gerichtes.uc-ücksu.s,eapea«s
velchespaauiuGemüssheitdervorstehendenBotschaft-IIselbstindeksocheweittk
zu  verhandeln  und  seiner  Zeit  endlich  zu  entscheiden  hat.

Außerdem

2.)  haben  die  Oberamts  -Serichte  die  Alten  zu  Fällung  des  Erkenntnisses  der
Justiz-Retardaten-Commisslon  noch  in  solgenden  Rechts-Sachen  zu  übersenden:
a)  In  densenigen,  welche  mit  dem  ersten  Juni  d.  J.  in  der  Hauptsache

  soruchreif  find,  unter  den  beiden  Voraussetzungen)  daß
auf  der  einen  Seite
Wa)  schon  vor  dem  Amtsaneritt  der  Oberamts,  Nichter  die  Sache
nicht  nur  in  Verhandlung  gesetgt,  sondern=  daß  auch  schon
vorher  wenigstens  die  Einlassung  auf  die  Klage  erfol  gt
sey;  und  daß  nicht  auf  der  andern  Seite
6)  von  den  gegenwärtigen  Oberamts=  Gerichten  zu  Sröffnung  eines  von
ihnen  selbst  vorbereiteten  oder  gefállten  Erkenntuisses,  die  Parteien  schon
vor  dem  ersten  Juni  auf  einen  auch  späátern  Termin  wenigstens  vorgeladen
  worden  seyen.

b)  In  denjenigen  Sachen,  in  welchen  schen  vor  dem  ersten  Juni  von  den  Ju-#ti##lKollegien
  oder  der  Juristen=  Fakultät,  oder  den  vormalsgen  Oberamts.  Ge
richten  selbst,  ohne  Theilnabme  der  Oberamts-Richter,  als  solcher,  auf  Beweis
  erkannt  worden  ist,  und  welche  nun  zwar  erst  nach  dem  ersten  Juni,
aber  doch  während  des  Bestehens  der  Justiz-Retardaten,  Commissson  zur  endlichen
  Entscherdung  geeignet  werden.

Es  ist  in  beiden  Beziehungen  gleichgültig,  ob  die  Sache  nach  den  fröhern  Geseben
  zur  Competenz  der  Justiz=  Kollegien  oder  der  Oberamts“  Gerichte  gehört  hatteNo full text available for this image
            
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