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tracts Schuldigkeiten verwendek, überhaupt aber die letzteren zur gehlrigen Zen
mit alewr Strenge eingezegen.
1 l 35.
» sehend-uns pnd Derretur derfelbes, ·
Die Verilf-, Verleihungen und sonstigen Contracte über den Entas det
Gemeinde-Vermbgens werden durch den Gemeinde= Psteger nach vorgängiger Be-
wi igung des Gemeinde-Rathes unter Beobachtung der von dilesem ertheilten
Vorschriften, in Gegenwart den ersten. Orrsvorstehers unhd nach Iffentlichem Auf-
streiche. abgeschlossen-·
Sie werden durch den Ortsvorsteher in das Hlezu bestimmte Protokoll, zus
gleich aber, durch den Gemeinde= fleger an der geeigneten Stelle des Abrech
nungs- Baches eingetragen.
Sollte der Gemeinde-Rath aus besondern Gruͤnden die Unterlassung des
Aufstreiches räthlich finden, so hat er Hl#erüber mit dem Bürger= Ausschusse Rück-
sprache zu nehmen. (VF. ’- .
Jyjevemzäallemrddle. Verbandlung dem Gemeinde- Rathe zur Genehmi-
eans vergelegt. 22
11 1. 36.
Desgleichen der Ausgaben.
Auch die Ausgaben der Gemeinde-Kasse werden, sofern sie uscht im Voraus.
bestimmt sind, nur nach vor goͤngiger Pruͤfung und Genehmigung des Gemeinde-
Rarhes durch den Gemeinde= steger geleistet. Unterläßt er diese Vorslche, so hat
er das Zuvielbezahlte der Gemeinde-Kasse aus eigenen Mitteln zu erfetzen.
Der erste Ortsvorsteher ist nicht ermächtigt, ohne Zustimmung des Gemelnde=
Rathes irgend eine Zahlung auf die Gemeinde-Kasse anzuweisen.
Der Gemeinde-Rath hat zu erkennen, ob und in welchen Zällen der Weg
des Abstreiches, oder sonstigen Aceordes, oder lirgend eine andere Behondlungsweise
dem Vortbeile der Gemeinde am zuträglichsten sey. An die Justimmung des
Bärger-Ausschusses ist er nur in den unten CF. 64, 65.) angezeigten Füllen.
tgebunden.
Bey neuem oder sfouft bedeutendem Bauwesen, so wle bei anderen Accorden,
deren Verurtheikung besomere. technische Kenntnisse erfordert, hat der Gemeinde-
Rath vor dem Angriff der Arbeit orbentlichen Riß und Ueberschlag fertigen,