Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Münster, Dekanacs Kreglingen, auf seine Bitte die Ditection der Schullehrer-Con- 
ferenz abgenommen, seinen Distrikt mit dem Freudenbacher Conferenz- Distrikt ver- 
einigt, zum Conferenz, Orte Creglingen bestimmt, unb dem Pfarrer Lackorn zu 
Freudenbach zum alleinigen Direktor dieser vereinigten Schullehrer-Conferenz auf- 
gestellr hat. Stuttgart den 30. April 1819. Konigl. Consistorium. 
« v.Wächter. 
B.)DerOrganisationösVollziehungs-Commtssiom 
1. 
Verordnung, die Vollziehung' des Edikts uͤber die Gemeinde-Verfassung betreffend. 
Zum Behuf der Vollziehung des organischen Sdikts uͤber die Gemeinde-Verfas- 
sung vom 31. er. v. J. sieht man sich veranlaßt den Königl. Oberämtern fol- 
geende Aufträg zu ertheilen: 
1.) Unter Jugrundlegung der in dem f. 2. des gedacheen Ediktes enthaltenen 
Bestimmungen und der neuesten Bevölkerungs= Liste haben die Kinigl. Oberämten 
die Klassen, Eintheilung der zu ihrem Bezirke gehörigen Gemeinden zu entwerfen, 
unb. der unterzeichneten Stelle diejenigen Gemeinden nahmhaft zu machen: 
a. welche nach diesen Bestimmungen in die erste, zweite oder dricte Klasse zu 
setzen; " 
b welche zwar nach der Einwohnerzahl für die vierte Klasse geeignet sind, 
hingegen etwa wegen Annäherung an die dritte Klasse, oder wegen anderer 
besonderer Verhältnisse nach dem eigenen Wunsche der Gemeinde in die 
dritte Klasse zu setzen seyn dürften. 
a.) Zu Folge dieser Klassen Eintheilung und der in #. 4. des Ediktes gegebe- 
nen Bestimmungen haben sich die Königl. Obermier über die künftige Jahl der 
Stadt, und Gemeinde, Rarhs, Glieder für jede Gemeinde erster, zweiter und dritter 
Klase gutächtlich zu dußern, und dieser Aeußerung die schriftliche Erklärung der 
tsherigen Magistrate und Gemeinde" Deputirten beizuschließen. 
Fure die Gemeinden vierter Klasse haben die Königl. Oberämter die Angahl der 
künftigen Rathsglieder nach den verliegenden Bestimmungen unter Beräcksichtigung 
der Einwohnerzahl und im Einverständnisse mit den MWagistraten und Gemeinde“ 
Deputirten festzusetzen, die sch etwa ergebenden Anstände aber der unterzeichneten 
Commisston zur Entscheidung vorzulegen. 
3.) Sobald auf solche Weise die Anzahl der künftigen Stadt, und Gemeinde"- 
Raths= Glieder festgesetzt ist, find dieselben bis zu dieser Jahl durch freie Wahl der 
Bürgerschaft zu ergänzen. " 
1 Vor der wirklichen Abstimmung ftad dle bi herigen Magistratsglieder einzeln zu 
vernehmen: eb ße ihre Stellen nach der ihnen durch das Sdike F. 3. eingerdumten
	        
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