Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

227 
Befugniß noch ferner beizubehalten, und den ihnen durch das Edike vorgezeichneten 
Pflichten nachzukommen gemeint seyen? Den freiwillig Austretenden itt der Fortge- 
nuß ihrer bisherigen Ehrenvorzüze vorzubehalten. 
Zu Beicher Feit ist aufs genaueste zu untersuchen) ob und welche Verwandt, 
schafts-Verhältuisse uncer den bisherigen Masistratsgliedern statt gefunden, welche. 
den Bestimmungen des J. 6. des Edikts zuwiderlaufen. 
Die dhalt in ältern oder neuern Zeiten ertheilten Dispensationen bleiben auch 
serner bei Kräften: Wo abee eine solche Dispensation niche erweislich ist, (sey es- 
weil dieselbe nach der bisherigen Verfassung nicht für nöthig erachtet, oder aus 
irgend einem andern Grunde umgangen wurde,) da hat, wofern nicht der aͤltere 
seine Stcelle freiwillig niederlegt, der jüngere (im Dienstalter) wieder auszutreten, 
und erst dann, wenn er durch die Bürgerschaft aufs neue gewählt werden sollte) 
die erforderliche Dispensation bei der berreffenden Regierung nachzusuchew. « 
-Woje:ocheinesolche,etstnachdmneuernBestimmungengesetzwivkiquey 
wandtschaft zwischen dem ersten Ortsvorsteher und einen oder mehrern Gerichts- 
oder Rathsverwandten besteht, da hat der erstere (der Ortsvorsteher) seine Stelle 
beizubehalcen, die leztern aber (ohne Rücksscht auf den frühern oder spätern Eintritt 
in den Magistrat) ihre Stellen niederzulegen. 
Der bisherige Unterschied zwischen Gerichts, und Rathsverwandeen ist aufgeho- 
ben. Diese wie jene sind unter veorstehenden Bestimmungen berechrigr, ohne neue 
Wahl in den Stadt= o###er Gemeinde, Rath einzutreten, und bleiben selbst da, wo 
ihr derwaliger Bestand die künftige Normalzahl übersteigt, im lebenslanglichen Besitze 
dieser Stellen. 
4.) Wenn nun auf vorstehende Weise der Gemeinde-Rath erganze, ober be- 
reits vollzdhlig ist, so sind für die etwa erledigte oder neu zu errichtende Stelle des 
ersten Oxrtsvorstehers die Stimmen der Bürgerschft zu lammeln. 
Die Abstimmung geschieht nach der in den Sdikt Nro. 1. . 11. 13. und Nro. 
H. . 51. gegebenen Vorschrift. Da jedoch dieselbe auf die Voraussehung gegründer 
ist, daß der Gemeinde, Rath selbst, aus welchen die drei Verzuschlagenden gewähle. 
werden sollen, durch die Bürgevschaft aus ihrer Mitce gewáhlt sei; so wird denje- 
nigen Gegeinden, bei welchen nicht wenigstens die Mehrzahl der gegenwärtige# 
Magistratsglieder durch freie Wahl ihrer Mitbücger bestellt worden ist, ausnahms- 
weise gestattet, die vorzuschlagenden Subjekte nach eigenem Ermessen aus dem Ge- 
meinde= Nathe, den Gemeinde Deputirten oder der übrigen Bürgerscheft zu 
wählen. 
Die dermaligen Ameleute bleiben einstweilen und bis um ib-er anderw#tigen 
Unstellung die ersten Vorsteher der Gemeinde ihres. Wohnsitzes; sie bleiben) wie alle 
dermaligen Ortsversteher, bis auf weitere Anordnung im Beauusse ihrer bisheri- 
g#en Gehalte und sonstigen geseslichen Einkommene.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.