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Kosten einer Korporations, Kasse gehalten, oder daß Auswärter aus der Börger,
schoft gestellt werden, da letzteres, wenn es biöher bei den Oberämtern gebräuchlich
war, nunmehr, besonders nach Verminderung ihrer auf die Amts= Stadt ssch be-
ziehenden Geschäfte, ohnedieß nicht mehr erfor erlich seyn wird.
Stattgart den 6. Mai 1379.
Auf Sr. Majestät des Königs höchsten Befehl:
Koͤnigl. Okganisationd-Vollziehungs-Commisston.
Mauceler.
Edictal, Cication.
Oer von Stuartischen Testaments= und Intestat-Erben.
Der den 29. November 704. zu Tombay int IKönigreich Schottland geberne, am 11. Februar
1765. zu Schillingsfürst kinderlos verstorbene Fürstlich Hohenlohe Waldenburgische Justiz-Raths-Prä-
sident Patrizius Andreas von Stuart, hat ein Testament de dato 11. Januar 2735 hinterlassen,
in welchem er die Kinder seiner älresten Schwester Margaretha, unter der Bedingung, daß sie sichein
der katbelischen Religion erziehen lassen, zu Erben seines Nachlasses nach Abzug der Legate, eingesetzt,
und ihnen auf den Fall, daß der Uebertritt zur katholischen Religion mit diesen nicht thunlich wäre,
die Tinder seiner zweiten Schwester Helena, und wenn es auch bei diesen nicht geschehen sollte, die
#Kunder seiner jüngsten Schwester Johanne, unter der weitern Bestimmung substituirt hat, daß wenn
keines seiner Schwesier-Kinder in langen Jahren seiner Intention sich fügen würde, sein Bermogen
ad Dias causas verwendet werden solle. Das Testament wurde zwar gleich nach erfolgtem Tod des
Präsidenten von Stuart in Schillingsfürst eröffnet, und die darin ausgesezten Legate bezahlt; hinge-
gen von den aufgestellten Testaments -Erekutoren unterlassen, die Testaments = und Intestat -Erben,
von denen ein Bruder Namens Alerander und die Schwester Fohanne so viel aus einem den Mten
beiliegenden Schreiben des erstern hervorgeht, im Jahr 1765. zu Edinglasie in Schottland wohnhaft
waren, bekannt zu machen, und ihre Erklärung darüber zu vernehmen. Da nun die von Stuartische
Vermegenstheile, welche bei dem Tode des Erblassers nach dem ausgenomenen Inventarium über Ab-
zug der bezahlren Legate 20.000, fl. betragen haben, bei öffentlichen Kassen des unter Keniglich Bairi-
scher Landeshoheit stehenden Amts Schillingsfürst, und des der Königlich Württembergischen Hoheit
ierworfenen! Amts Waldenburg verzinslich angelegt, und deswegen die unterzeichneten Stellen mit der
gemeinschaftli dersezung der von Stuartischen Verlassenschafts-Masse beauftragt sind; so werden
die von Stuartischen Testaments- und Intestat-Erben hiemit ediktaliter vorgeladen, sich innerhalb eines
veremtorischen Termins von zwölf Monaten, bei dem Käöniglich Wurttembergischen Gerichtshof in Ell-
wangen, in dessen Handen sich das Original-Testament besindet, entweder personlich oder durch hin-
länglich Bevollmächtigte zu melden, von dem Testament Einsicht zu nehmen, und ihre Erklärung dar-