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burg und nachheriger Verwahrung in einem Zwangs, Urbeitshause bis zu ihrer Bes-
serung, wenigstens aber auf ein halbes Jahr, verurtheilt;
2. gegen den bei dem Oberamt Geißlingen in Verhaft gekommenen Johannes Bruck-
bacher, von Dummenried, Oberamts Waldsee, wegen vierten Diebstabls, neben
dem Ersaßtz aller Kosten) achtmonatliche Bestungs-Arbeitestrafe und nachhe-
rige viermonatliche Werwahrung in einem Jwangs, Arbeitehause erkannt;
. die bei dem Oberamt Geißlingen in Untersuchung gekommene Theresia Baumgre=
ner, von Strasdorf, Oberamts Gmünd, wegen Vagabunditaát, Fälschung, Unter-
schlagung, so wie wegen Diebstadls und bei der Untersuchung vorgebrachter
frecher Lügen und Erdichtungen, neben Verurtheiluns zum Kosten= und Scha-
dens. Ersatz mit viermonatlicher Juchthausstrafe belegt.
Ferner wurden:
folgende bei dem vormaligen Criminalame Ulm in Untersuchung gekommene In-
duisten, nämiich
a) Christine Münz, von Ulm, wegen mehrerer zum Theil großer, zum Theil unter
erschwerenden Umständen, verübter Diebstähle, auch beqgangener Hurerei) neben
dem Ersat des Schadens, so weie dieser noch nicht geleistet ist, zjuachtzehen-
moneétlicher Juchthausstrafe;
b) Barbara Schmid, von Ulm, wegen Begünstigung mehrerer Diebstéhle und
nachgefolgter Theilnahme an einem derselben, auch gewerbsmäßig getriebener
Hurenwirthschaft, unter Einrechnung des erstandenen Arrests zu fünfmo-
natlicher Zuchthausstrafe;
6) Josephe Knaupp, von Laupheim, die wegen Diebsthlen bereits dreimal be-
straft ist, wegen Beihülfe an mehreren Diebstéhlen zu sech smonatlicher
Juchthausstrafe;
d) Regina Köllin, von Ulm, wigen wiederholten liederlichen Lebens und un-
züchtinen Gewerbs mit ihrem Körper um Lohn zu sechsmonatlicher
Zuchthausstrafe und nachheriger drei monatlicher Berwahrung in einem
——— verurtheilt) auch rücksichtlich der Kosten das Angemessene
verfügt.
Am 19. April ist:
. gegen die bei dem vormaligen ECriminalame Ulm in Untersuchung gekommene
Theresia Müllerin, von Oderdischingen, wegen Betrugs und wegen ihrer bei
der Untersuchung vorgebrachten Lügen, auch wegen wiederholten Baairens und
wegen ihrer Entweichung aus dem Arbeitshause, vierm onatliche Zuchthaus-
strafe und nachherige halbfährige Verwahrung in einem Arbeitshause erkannt,
und auch rücssschtlich der Kosten das Erforderliche verfüsr g