Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro. 28. 1819. 2169 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
  
Donnerstag, 27. Mai. 
  
I. Unmittel bare Königliche Decrete. 
A.) Königliche Verordnungen. 
Bekanntmachung die mit dem Königreich Preußen geschlossene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Aus- 
lieferung der militärischen Ueberlaufer. 
Nachdem Se. Königl. Masestät die mit dem Bevollmächtigten des Kö, 
niglich Preußischen Hofs wegen gegenseitiger Auslieferung der militärischen Ueber- 
länfer unterm 31. März d. 3 abgeschlossene Uebereinkunft genehmigt haben; so 
wird leßhßtere andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und sämtlichen Königl. 
Behbrden die genaueste Beobachtung der dißfallssigen Bestimmungen anbefohlen. 
Stuttgart den 16. Mai 1879). v. Otto. 
Wir Wilhelm, 
vdon Gottes Gnadens König von Wür ttemberg, 
thun kund und zu wissen: 
Da Wir in Uebereinstimmung mit des Königs von Preußen Majestät es den bestehen- 
den freundschaftlichen Verhältnissen und den Vortheilen beider Staaten angemessen 
gefunden baben, wegen gegenseitiger Auslieferung der militdrischen Uederläufer zweckma- 
bige Bestimmungen wechselseitig festiusezen; so ist von den hiezu ernannten beider- 
seitigen Bevollmächtigten folgende Uebereinkunft darüber abgeschlossen worden:
	        
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