Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Erster Artikel. 
Alle in Zukunft und zwar von dem Tage der Publikation gegenwärtiger Con- 
vention, nach vorausgegangener Ratifikation an gerechnet, von den Armeen der beiden 
hohen contrahirenden Theilen unmittelbar oder mittelbar in des Andern Lande, oder 
zu dessen Truppen, wenn diese sich auch außerhalb ibres Vaterlandes befinden sollten, 
desertirende Militär Personen sollen gegenseitig ausgeliefert werden. 
, ZweitekAktikeL 
Als Deserteurs werden, ohne Unterschied des Grades oder der Waffe, alle dieje- 
nigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des stehenden Heeres, oder der 
mit demselben in gleichen Verhältnissen stehenden bewaffneten Landesmacht, nach den 
geselichen Bestimmungen eines jeden der beiden Staaten gehdren und demselben 
mit Eid und Pflicht verwandt sind, mit Inbegriff der bei der Urtillerie oder 
zurigen Militärfuhrwesen dienenden Train= Soldaten, oder sonst etwa angestellten 
nechte. - 
EinleichessindetauchaufdieDieyerschaftverOfsiziekeunddiemitgenow 
menen Pferde und Effekten Anwendung. 
Dritter Artikel. 
Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der hohen contrahirenden Mchte 
früher schon von einer andern Macht desertirt wäre; so wird dennoch, selbst wenn 
mit der letztern ebenfalls Auslieferungs, Verträge beständen, die Auslieferung sters 
an diejenige der hohen contrahirenden Mchte erfolgen, deren Dienste er zuletzt ver- 
lassen hat. Wenn ferner ein Soldat von den Truppen der paciszirenden Souve- 
rains zu denen eines dritten, und von diesen wiederum in die Lande des andern pa- 
eiszirenden Souverains, oder sonst zu dessen Truppen desertirt, so kommt es darauf 
an, ob lehterer Souverain mit jenem dritten ein Cartel hat. Ist dieses der Fall, 
so wird der Deserteur dahin abgeliefert, woher er zuletzt entwichen ist, im entsegen- 
gesehten Falle aber wird er dem paciszirenden Souverain, dessen Dienste er zuerst ver- 
lassen hat, ausgeliefert. 
Vierter Artikel. 
Nur folgende Fälle werden als Gründe) die Auslieferung eines Deserteurs zu 
ver weigern, anerkanne: 
a) wenn der Deserteur aus den Staaten des senfeitigen hohen Souverains, so 
wie sie durch die neuesten Verträge begránzt sind, gebürtig ist, und also ver- 
mittelst Desertion nur in seine Heimath zurückkehre; 
b) wenn ein Deserteur in dem Staate) in welchen er übergetreten ist, ein DVer- 
brechen begangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die Landes= 
gesetze erfordern. Wenn nach überstandener Strafe, in so fern diese es zuläßt, 
der Deserteur ausgeliefert wird, sollen die denselben betreffenden Untersuchungs- 
Abten, entweder im Original) oder Auszugsweise und in beglaubten Abschrif- 
14.
	        
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