Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Dreizehnter Artikek. 
· DeinUnterkhanemvelchereinenDesektevreinliefett,solleluesmisikationvou 
fünf Tyalern Preußisch Courant, oder acht Gulden 45 kr. Nheinisch für einen Mans 
ohne Ppferd, und von jehn Thalern Preußisch Courant oder flebenzehn Gulden 20 kr. 
Roeraisch für einen Mann mit dem Pferde gereicht, vo# dem aueliefernnden Theile 
vocgeschossen, und sofort bei der Auslieferung wieder erstattet werden. 
In Rucksicht anderer ausgetretener Militärpflichtigen) die nicht nach dem zwei- 
ten Artikel in die Elasse der eigentlichen Deserteurs gehören) fällt dieses Garcel= 
Geld weg. 
Vierzehnter Artikel. 
Ueber den Empofang der im eilften und dreizehnten Artikel gedachten Kosten- 
und Gratififattons-Erstattung hat die ausliefernde Behörde zu guittiren. Des erwa 
nicht sofort auszumetteluden Betrags der zu erstattenden Unkosten halber ist aber die 
Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein Bedenken enegegen steht, 
nicht aufzuhalten. 
Fünfzehnter Urtikel. 
Allen Bebörden, besonders den Grenzbehbrden wird es strenge zur Pflicht ge- 
macht werden, auf die senseitigen Deserteurs ein wachsames Auge zu haben, und 
daber einen jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen oder andern Agzeichen 
ech ergiebt, daß er ein solcher Deserteur sei, sogleich, ohne erst eine Requisstion des- 
halb abzuwarten, unter Aufsche zu stellen, oder nach Umständen zu verhaften. 
Sechs zehenter Artikel. 
Alle nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten militrpflichtige oder zur be- 
waffneten Landmacht gehörige Unterthanen, welche sich, von geit der Publikation 
dieser Convention an, in die Lande des andern Souverains oder zu dessen Druppen 
begeben,) sind der Auslieferung ebenfalls unterworfen, und es soll mit dieser Ausliefe- 
rung im Uebrigen, sowohl in Hinsscht der dabei zu beobachtenden orm, als auch 
wegen der zu erstattenden Verpflegungs= Kosten, eben so gehalten werden, wie es. 
wegen der Auslieferung milttarischer Deserteurs in dieser Convention bestimmt ill. 
Bei allen solchen Auslieferungen aber wird ein Cartel-Geld niche entrichter. 
« Sielenzehnter Artikel. 
Um des in vorstehendem Artikel enthaltenen Bestimmungen noch mehr entgegen 
zu kommen, sollen diesenigen Indioiduen, welche nach den Gesetzen eines jeden der 
v##tenden Staaten im millttärpflichiigen Alter find, und bei Ueberschreitung der 
jenseitigen Gernien ohne eine hinreichende Legieimation vorzeigen zu können, den 
Verdacht auf sich ziehen) daß ie sich der Militärpflichrigkeit gegen ihren Staat ent, 
Vhieben wollen, sofort zurückgewiesen und dergleichen Personen weder Aufenthalt noch 
Juflucht in dem senseinugen Staate gestattet werden.
	        
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