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#chtzehnter Artikel.
Des beiderseitigen Brhörden und Unterthanen wird steenge untersagt werden
Deserreurs oder solche Militärpflichtige, die ihre diß falssge Brfreiung nicht hinléángln
nachweisen können, zu Kriegsdiensten anzunehmen, deren Aufenthalr zu verheimli-
chen) oder dieselben, um sie etwaigen Reklamationen zu entziehen, in entferntere
Gegenden zu befördern. Auch solle es nicht geslattet werden, daß von irgend einet
fremden. Macht dergleichen Individuen innethalb der Sraaten der hohen Souverains
engeworben werden. ' —
Neunzehnter Artikel.
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militärpflichtigen
und der Beförderung der Flucht desselben schuldig machr, wird mir einer nachdrück,
lichen Geld, oder Gefängmstrafe belegt. '
* **-1•1 3Swanzigster Artikek.
Gleichmäßig wird es den Unterthanen beider contrahirenden Mächte untersagt,
werden, von einem senseitigen Deserteur Pferde, Sattel und Reitzeug) Mmatur
und Montirungs-Stücke und andere Militär, Requisiten zu kaufen, oder sonst an sich
zu bringen. ·
DerllebekttetekdiesesVerbots-wirdnicht-sm-surHetausgabevergleiche-Ian-
sich gebrachter Gegenstaͤnde, ohne den mindesten Ersatz, oder zu Erstattung des Wertts
angehalten, sondern noch überdieß mit willkübrlicher Geld oder Gefaͤngnißsttafe be-
legt werden, wenn bewiesen wird, doß er wissentlich von einem Deserteur etwas ge-
kauft oder an sich gebracht hat.
Ein und zwan zigster Artikel.
Indem auf diese Urt eine regelmäßige Auslieferung der gegenseitigen Deserteurs-
und Militärpflichtigen eingeleitet ist, wird sede eigenmächtige BVerfolgung eines De-
serteurs auf senseitigem Gebiete als eine Verletzung des letztern streng untersagt undt!
sorgfältig vermieden werden. Wer ssch dieses Vergehens schuldig macht, wird, wenn-
er dabei betroffen wird, sogleich verhaftet und zur geletzlichen Bestrafung an seine-
Regierung abgeliefert werden.
Zwei und zwanzigster Artikel.
Als eine Verlehung des Gebiets ist indessen nicht anzusehen, wenn von einem
Commando, welche einen oder mehrere Deserteurs bis an die Grenze verfolgt, ein
Commandirter in das senseitige Gebiet gesandt wird) um der nächsten Orts-Obrig-
keit die Desertion zu melden. ·
Diese Obrigkeit muß vielmehr, wenn der Deserteur sich in ibrem Bereiche befin-
det, denselben sofort verhaften, und wird in diesem Falle, wie öterhaupt jedesmal
wenn ein Deserteur von der Eiil-Obrigkeit oder der Militär, Behörde verhaftetwird,
lein Gartel-Geld bezahlt.