Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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#chtzehnter Artikel. 
Des beiderseitigen Brhörden und Unterthanen wird steenge untersagt werden 
Deserreurs oder solche Militärpflichtige, die ihre diß falssge Brfreiung nicht hinléángln 
nachweisen können, zu Kriegsdiensten anzunehmen, deren Aufenthalr zu verheimli- 
chen) oder dieselben, um sie etwaigen Reklamationen zu entziehen, in entferntere 
Gegenden zu befördern. Auch solle es nicht geslattet werden, daß von irgend einet 
fremden. Macht dergleichen Individuen innethalb der Sraaten der hohen Souverains 
engeworben werden. ' — 
Neunzehnter Artikel. 
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militärpflichtigen 
und der Beförderung der Flucht desselben schuldig machr, wird mir einer nachdrück, 
lichen Geld, oder Gefängmstrafe belegt. ' 
* **-1•1 3Swanzigster Artikek. 
Gleichmäßig wird es den Unterthanen beider contrahirenden Mächte untersagt, 
werden, von einem senseitigen Deserteur Pferde, Sattel und Reitzeug) Mmatur 
und Montirungs-Stücke und andere Militär, Requisiten zu kaufen, oder sonst an sich 
zu bringen. · 
DerllebekttetekdiesesVerbots-wirdnicht-sm-surHetausgabevergleiche-Ian- 
sich gebrachter Gegenstaͤnde, ohne den mindesten Ersatz, oder zu Erstattung des Wertts 
angehalten, sondern noch überdieß mit willkübrlicher Geld oder Gefaͤngnißsttafe be- 
legt werden, wenn bewiesen wird, doß er wissentlich von einem Deserteur etwas ge- 
kauft oder an sich gebracht hat. 
Ein und zwan zigster Artikel. 
Indem auf diese Urt eine regelmäßige Auslieferung der gegenseitigen Deserteurs- 
und Militärpflichtigen eingeleitet ist, wird sede eigenmächtige BVerfolgung eines De- 
serteurs auf senseitigem Gebiete als eine Verletzung des letztern streng untersagt undt! 
sorgfältig vermieden werden. Wer ssch dieses Vergehens schuldig macht, wird, wenn- 
er dabei betroffen wird, sogleich verhaftet und zur geletzlichen Bestrafung an seine- 
Regierung abgeliefert werden. 
Zwei und zwanzigster Artikel. 
Als eine Verlehung des Gebiets ist indessen nicht anzusehen, wenn von einem 
Commando, welche einen oder mehrere Deserteurs bis an die Grenze verfolgt, ein 
Commandirter in das senseitige Gebiet gesandt wird) um der nächsten Orts-Obrig- 
keit die Desertion zu melden. · 
Diese Obrigkeit muß vielmehr, wenn der Deserteur sich in ibrem Bereiche befin- 
det, denselben sofort verhaften, und wird in diesem Falle, wie öterhaupt jedesmal 
wenn ein Deserteur von der Eiil-Obrigkeit oder der Militär, Behörde verhaftetwird, 
lein Gartel-Geld bezahlt.
	        
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