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genen Beamtungen der Ober, Fimangkammer nach derjenigen Eintheilung zugewiesen,
die in der Beilage, Buchstabe D., angegeben ist.
5. 5.
Administratlv-Verfügung hinsichtlich der Wein-Verwaltung.
Ir administrativer Beziehung bestimmen Wir bey diesem Antaß, daß bei den-
jenigen Beamtungen, welche minder bedeutende Weingesälle besitzen, und für den
Weinverkauf nicht günstig gelegen ind, die Keller, und Küfer-Einrichtungen auf,
gehoben, und daß nur bei den nachgenannten Beamtungen für die ufnahme greé-
berer Wein, Vorräthe, sowohl von den eigenen Gefäll= Orten, als von den benach-
barten Beamtungen die erforderlichen Einrichtungen ferner unterhalten werdem
sollen, nämlichr
für das Remsthal: in Beutelspach;
— — obere Reckarthal: in Eßlingen;
— — untere Reckarthal: in Groß= Bottwar und Heilbronn
— — Enzthal: in Vaihingen;
— —. Zabergäu: in Brackenheim;
un
för die Taubergegend: in Mergentheim.
Mit der weiteren Ausführung dieser Anordnung ist das Finanz-Ministerium be-
auftragt.
4. 6.
Anstellang von Buchbhaltern bel den Kameralämtern.
Bei jedem Kameralomte wird unter dem Kamerolverwalter ein aus der Amts-
kasse unmirtelbar besoldeter Gehülse mit dim Namen eines Fuchbalters, unrer Vor-
behalt der Widerruflichkeit, angestellt, welcher von dem Beemten ans der 8Zhl der
gesetzlich geprüften und für tüchug erklárten Kameralisten vorzuschlagen, durch das
Finaz= Ministertum zu bestätigen, und bei der Kreis= Finanzkammer in Plichten zu.
nehmen ist.
So wie die Bestätigung dieser Gehölfen durch das Finanz-Minißerium gesche-
hen muß, kann auch die Enrtassung derselben allein durch dies ## v#efügt wer2den,
ohne daß jedoch gegen eine solche PNerfügung ein weiterer Mecins Statt findet ,
entweder blos aus administrativen Nücksichten, oder. auf eine begrundere Besehwerde
des Beamten über Unsteiß, Untauglichkeit oder unwürdiges Benehmen des Ge-
hülfen.
Ehe die Buchhalter eine anderwärice bleibende Anstellung im Staatsdienste-
erhalten, auf welche sie sich durch Fleif, Gewissenhaftigkeit und Brauchbarkeit im
Dienste vorzügliche Ansprüche erwerben) wird ihnen das Hrirathen nicht gestattet.