Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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genen Beamtungen der Ober, Fimangkammer nach derjenigen Eintheilung zugewiesen, 
die in der Beilage, Buchstabe D., angegeben ist. 
5. 5. 
Administratlv-Verfügung hinsichtlich der Wein-Verwaltung. 
Ir administrativer Beziehung bestimmen Wir bey diesem Antaß, daß bei den- 
jenigen Beamtungen, welche minder bedeutende Weingesälle besitzen, und für den 
Weinverkauf nicht günstig gelegen ind, die Keller, und Küfer-Einrichtungen auf, 
gehoben, und daß nur bei den nachgenannten Beamtungen für die ufnahme greé- 
berer Wein, Vorräthe, sowohl von den eigenen Gefäll= Orten, als von den benach- 
barten Beamtungen die erforderlichen Einrichtungen ferner unterhalten werdem 
sollen, nämlichr 
für das Remsthal: in Beutelspach; 
— — obere Reckarthal: in Eßlingen; 
— — untere Reckarthal: in Groß= Bottwar und Heilbronn 
— — Enzthal: in Vaihingen; 
— —. Zabergäu: in Brackenheim; 
un 
för die Taubergegend: in Mergentheim. 
Mit der weiteren Ausführung dieser Anordnung ist das Finanz-Ministerium be- 
auftragt. 
4. 6. 
Anstellang von Buchbhaltern bel den Kameralämtern. 
Bei jedem Kameralomte wird unter dem Kamerolverwalter ein aus der Amts- 
kasse unmirtelbar besoldeter Gehülse mit dim Namen eines Fuchbalters, unrer Vor- 
behalt der Widerruflichkeit, angestellt, welcher von dem Beemten ans der 8Zhl der 
gesetzlich geprüften und für tüchug erklárten Kameralisten vorzuschlagen, durch das 
Finaz= Ministertum zu bestätigen, und bei der Kreis= Finanzkammer in Plichten zu. 
nehmen ist. 
So wie die Bestätigung dieser Gehölfen durch das Finanz-Minißerium gesche- 
hen muß, kann auch die Enrtassung derselben allein durch dies ## v#efügt wer2den, 
ohne daß jedoch gegen eine solche PNerfügung ein weiterer Mecins Statt findet , 
entweder blos aus administrativen Nücksichten, oder. auf eine begrundere Besehwerde 
des Beamten über Unsteiß, Untauglichkeit oder unwürdiges Benehmen des Ge- 
hülfen. 
Ehe die Buchhalter eine anderwärice bleibende Anstellung im Staatsdienste- 
erhalten, auf welche sie sich durch Fleif, Gewissenhaftigkeit und Brauchbarkeit im 
Dienste vorzügliche Ansprüche erwerben) wird ihnen das Hrirathen nicht gestattet.
	        
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