Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Daneben wird für sedes Kameralamt zum bleibenden Gebrauche bei dem Amte 
ein Exemplar des Staats= Handbuchs und des Staots nund Regierungs Blatts 
Hegen besondere Bezahlung aus der Amtskasse angeschafft. 
65. 13. 
Entschädigungs-Gelder für Amts-Relsen. 
Bei Reisen in amtlichen Werrichtungen innerhalb ihrer Bezirke oder auch an 
ondere Orte, wo die Beamtung im benachbarten Auslande Gefälle zou bezieben hat, 
haben die Kamerol-Verwalter gleich den Hberamts-Richtern und Oberam# Männer# 
Ga.) für einen vollen Tag — Sechs Gulden 
b.) für einen halben Tag — Vier Gulden, 
Entschddigungs, Geld (Diäten) zu empfangen, wovon sie alle Kosten der Reise füe 
sich und ihre Gehülfen, wenn sie sich von solchen begleicen lassen, zu bestreiten ver- 
bunden find. „ 
In Ansehung des Maßes der auf die Reise verwendeten Feit findet die in dem 
* Organisattons= Edikte vom 31. Dezember v. J. 6. 19. ausgedrückte Bestimmung 
Statt. 
Wenn die Buchhaleer in der Eigenschaft als wirkliche-Amtsverweser Reisen 15 
machen haben, erhalten sie gleiche Sntschädigung wie die Kameralverwalter. Wenn 
sie aber sonst, außer der Begleitung des Beamten, in amrlichen Verrichtungen zu 
reisen beauftragt werden; so geböhren ihnen nur zwei Drittheile der dem Kameral, 
Verwalter ausgesetzten Entschädigung 
1. 
Bestimmungen hinsichtlich der Reise-Kosten-Blrechnungen. 
Die Kameralbeamten find im Allgemeinen zu Reisen in denjenigen ZKällen ge- 
seslich ermächtige, wesche in dem fährlichen Stat vorgesehen worden sind. 
Sollcen außer diesen Fällen außerordemliche Reisen wegen Gewitterschadens- 
Abschásungen, Feuersbrünsten und dergl. vorkommen ; so hat der Beamte der vor- 
gesetzten Stelle unter Vorlegung des Fertels sogleich eine rechtfertigende Anzeige 
über jeden einzelnen Fall zu erstatten. " 
adessen versehen Wir Uns zu den Kameralbeamten, daß sie auch in Fällen 
wo sle im Allgemeinen zu Reisen gesetzlich ermächtigt fad, diese nicht nur mit der 
möglichsten Zeit, Ersporniß votnehmen) sondeim auch dann gang unterlassen werden, 
wenn in einzelnen Fällen die Verrichtung, ohne Gefahr eines Nachtheils für den 
Oienst, dem Untereinbringer oder Ovesvocsteher überlassen werden kann; oder der 
Gegenstand so gering ist, daß er mit den Reisekosten in keinem Verhälenisse stönde. 
In solchen Fällen, und überhaupt wenn die Beamten offenbar unnöthige Reisen 
gemacht haben, soll einer Entschädigungs- Anrechnung dafür gar nicht Statt gegeben 
werden. m - . « 
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