Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

30% 
. 15. 
Bezsehung einiger Strafdestin mulhen auf die Kameralbeamten. j 
Die Bestimmungen des V. Organisations-Ediktes v. 31. Dez. v. J. wegen Be- 
strafung falscher Angaben bei Reisekosten= Anrechnungen, wegen der Anforderung 
nicht gestatteter Smolumente und wegen des Verbots der Geschenk-Annahme 95.20—27. 
sind durchgängig auch auf die Kameral-Verwalter und ihre Buchhalter anwendbar. 
16. 
Amtskleidung deis K ee 
Die in dem SEdikte v. 31. Dezember v. J. J#. 41. u. 4 7. vorgeschriebene Amtskkei- 
dung des Oberamts, Personals ist auch für das Kameralamts-Personal und der Abaän- 
berung bestimme, daß die Stickerei und Schleisen von Silber, so wie die Kodpfe, 
Degengriffe und Schnallen weiß seyn sollen. 
Mi dieser Abänderung ist die Uniform des Kameral-Verwalters jener des Ober-= 
Amtmanns, und die Uniform des Buchbalters) ohne daß jedoch dieser Wappenkiundpfe 
zu tragen berechtigt ist, sener des Oberamts" Ak zars gleich. »- 
« AnchhatdekKamekalamksiDieaergleicheLivreewiederOberamttsDieukk 
mit dem einzigen Unterschiede, daß bei dem ersteren die Knoͤpfe weiß sind. 
17. 
Vollziekeungt = Termin. 
Die neue Organisation der Kameralamter ist mit dem 1. Juli 1819., als dem 
Anfang eines neuen Stats-Jahrs, in Volliicbung zu faßen) mic welchem Termin 
auch die neuen Besoldungen und übrigen Gebühren anfangen, und die Amts, Ueber, 
gaben und Ueberrahmen überall Statt finden sollen. 
Wir bestimmen hiedbei, daß kein Beamter) welcher in Folge der Organisation 
ein neues UAmt erhält, oder weitere Verweltungs, Gegenstände zu ubernehmen hat, 
mit Rechnungs= Gescháften, welche vor dem ersten. Juli verfallen sind, und wozu 
#ensbefondere auch die Jahrs, Pechnung vom 1. Juli 2:3 bis 50, Juni 167:9. zu 
gählen ist, beschwert werden, sondern daß die Bearbeitung dieser Geschäfte unter 
Der Verantwortlichkeit der bisherigen. Bramten oder Amtsverweser belorgt werden 
soll, welche, wenn sie nicht auf ihren bisherigen Stellen bleihen, tüchtige Gehülfen 
Dafür anzustellen haben. - 
.»FürvietpißfallsaufzuwendendenssostenissdenkBmiiteaoverAmtsoerwesetnaus 
OecAmtskasseiasoweitbilligeEntschädigung-xn.-leisten,-alsdie-Rückståndenicht 
durch ihr Verschulden entstanden sind. 
Die VWorschiäge zu Unstellung der Buchhalter haben die Kameral- Perwalter läng- 
tten#s auf den 20. Juli-d. J. unter Beischluß den erforderlichen Tücheigkeics-Zeug- 
nisse dem Finanz= Ministerium vorzulegen. Gegeben Stutegart den 5. Juni 1879. 
(onlerr) Wilherlm. 
Auf. Befehl des Königs: 
(der Staats, Sekreiä 
(unterz.) Vellnagel.
	        
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