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Die auslretenden Mitglleder können erst nach Jahres-Frift wieber gewählt wer-
den, sind ober zu Annahme der Stelle erst nach Verstuß zweper Jahre (vom Aus-
tritte an zu rechnen.) verbunden.
J. 62.
orm der Wahl.
Die Wahl geschseht unter dem Verssitze des ersten Orts-Vorstebers, mit Zuzie-
bung des Raths-Schreibers und zweyer Urkunds-Personen, welche der Bürger-
Ausschuß aus der austretenden Hälfte seiner Mitglieder wählt.
Sie geschieht mittelst förmlicher Stimm-Zettel nach der relativen Stimmen- Mehr-
beit der Böürger mit Ausschluß der Gemeinde-Räthe, und bedarf keiner höheren
Bestätigung-
Die Gewählten legen in die Hände des Oberamtmanns den Eid ab, den
Ihnen durch gegenwärtiges Cdikt vorgezeichneten Pflichten getreulich nachzukommen.
1#. 63
Obmann des Ausschusses.
Ein Mitglied des Ausschusses wird durch gleichzeitige Wahl der Bürgerschaft
mum Obmanne desselben bestimmt.
Jeder Bürger bezeichnet zu dlesem Ende auf seinem Stimm -Zettel das jenigs
Mitglied, welches er zu dieser Stelle fuͤr das tauglichste haͤlt.
Es kann aus der bleibenden oder aus der neu eintretenden Hälfte des Aus-
schustes gewählt werden, und behält im letzteren Falle die Obmanns-Sielle wäh-
rend der zweyjährigen Dauer seines Sitzes im Ausschusse.
Der Bürger-Ausschuß bedarf keines eigenen Aktuars, sondern überträgt in.
vorkommenden Fällen seinem Obmanne oder irgend einem biezu tauglichen Mit-
gliede die Führung der Feder.
Ein fdeemliches Protokoll über die Verhandlungen des Ausschusses wird nicht
erfordert.
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F. 64.
Bestimmung der Fälle, in welchen die Zustimmung des Ausschusses
einzuholen ist.
Der Gemeinde-Rath ist verbunden, die Zustimmung des Börger-Aus-
schusses elnzuholen
1) bep Regulirung des Gemeinde-Etats und der darauf gigründeten Umlage
C(Commun-Schadens-Projekr);