Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

– 
25 
Die auslretenden Mitglleder können erst nach Jahres-Frift wieber gewählt wer- 
den, sind ober zu Annahme der Stelle erst nach Verstuß zweper Jahre (vom Aus- 
tritte an zu rechnen.) verbunden. 
J. 62. 
orm der Wahl. 
Die Wahl geschseht unter dem Verssitze des ersten Orts-Vorstebers, mit Zuzie- 
bung des Raths-Schreibers und zweyer Urkunds-Personen, welche der Bürger- 
Ausschuß aus der austretenden Hälfte seiner Mitglieder wählt. 
Sie geschieht mittelst förmlicher Stimm-Zettel nach der relativen Stimmen- Mehr- 
beit der Böürger mit Ausschluß der Gemeinde-Räthe, und bedarf keiner höheren 
Bestätigung- 
Die Gewählten legen in die Hände des Oberamtmanns den Eid ab, den 
Ihnen durch gegenwärtiges Cdikt vorgezeichneten Pflichten getreulich nachzukommen. 
1#. 63 
Obmann des Ausschusses. 
Ein Mitglied des Ausschusses wird durch gleichzeitige Wahl der Bürgerschaft 
mum Obmanne desselben bestimmt. 
Jeder Bürger bezeichnet zu dlesem Ende auf seinem Stimm -Zettel das jenigs 
Mitglied, welches er zu dieser Stelle fuͤr das tauglichste haͤlt. 
Es kann aus der bleibenden oder aus der neu eintretenden Hälfte des Aus- 
schustes gewählt werden, und behält im letzteren Falle die Obmanns-Sielle wäh- 
rend der zweyjährigen Dauer seines Sitzes im Ausschusse. 
Der Bürger-Ausschuß bedarf keines eigenen Aktuars, sondern überträgt in. 
vorkommenden Fällen seinem Obmanne oder irgend einem biezu tauglichen Mit- 
gliede die Führung der Feder. 
Ein fdeemliches Protokoll über die Verhandlungen des Ausschusses wird nicht 
erfordert. 
1 
F. 64. 
Bestimmung der Fälle, in welchen die Zustimmung des Ausschusses 
einzuholen ist. 
Der Gemeinde-Rath ist verbunden, die Zustimmung des Börger-Aus- 
schusses elnzuholen 
1) bep Regulirung des Gemeinde-Etats und der darauf gigründeten Umlage 
C(Commun-Schadens-Projekr);
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.