Full text : Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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Verfassungs=  und  Kulturgeschichtliches  in  den  sächsischen
  Landen  während  des  XVI.  Jahrhunderts.

Die  landesfürstliche  Gewalt  und  die  Landstände.

Die  Stellung  der  wettinischen  Fürsten  im  16.  Jahrhundert
zeigt  nach  außen  wie  nach  innen,  namentlich  infolge  der  Reformation,
  eine  steigende  Machtentfaltung.  Das  tritt  ja  am  bedeutungsvollsten
  bei  Moritz  hervor,  der  durch  seine  skrupellose
Ausnutzung  der  Verhältnisse  sich  in  den  Besitz  eines  Gebietes
von  etwa  500  Quadratmeilen  mit  2  Millionen  Einwohnern  setzte.
Und  wenn  auch  sein  Nachfolger  nicht  entfernt  den  hohen  Flug  in
der  Politik  wie  Moritz  nahm,  so  war  doch  seine  Stellung  sowohl
beim  Kaiser  als  bei  den  Reichsfürsten  einflußreich  genug;  schade
nur,  daß  er  in  den  seltensten  Fällen  den  rechten  Gebrauch  davon
zu  machen  wußte.  Nach  innen  handelte  es  sich  in  dem  besprochenen
  Zeitraum  vornehmlich  darum,  den  nach  Reichsunmittelbarkeit
  strebenden  Großgrundbesitzern,  wie  den  Grafen  von  Schwarzburg,
  Honstein,  Mansfeld,  Barby,  Stolberg,  Schönburg  und  den
Schenken  von  Tautenburg,  gegenüber  die  Anerkennung  durchzusetzen,
  daß  ihr  Gebiet  „ein  beschlossen  und  bezirkt  Gebiet“  sei
und  darum  unter  die  wettinische  Landeshoheit  falle.  Melchior
von  Osse,  der  ein  ausgezeichneter  Jurist  war  und  als  solcher
auch  vom  Kaiser  hochgeehrt  wurde,  verfaßte  für  Moritz  ein  Gutachten,
  das  einen  Vergleich  anempfahl.  Diesen  vorgezeichneten
Weg  hielt  dann  August  auch  ein  und  veranlaßte  durch  eine  Reihe
von  Vergleichen  diese  Herren  zu  Verträgen  über  Steuern,  Wegund
  Leibgeleite,  Durchzug  und  Straßengerechtigkeit  usw.,  die  von
der  Reichsunmittelbarkeit  nicht  viel  mehr  als  die  Belehnung  übrig
ließen.

Die  Bedeutung  der  Landstände  (s.  I.  2.  821)  trat  bei  der
Teilung  vom  Jahre  1485  deutlich  hervor,  wo  aus  ihrer  Mitte
der  Ausschuß  entnommen  wurde,  der  die  Abgrenzung  der  Gebiete
  besorgen  sollt.  Nach  Albrechts  Bäterlicher  Ordnung  sollten
die  Stände  auch  Streitigkeiten  unter  seinen  Nachkommen  schlich-