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Verfassungs= und Kulturgeschichtliches in den sächsischen
Landen während des XVI. Jahrhunderts.
Die landesfürstliche Gewalt und die Landstände.
Die Stellung der wettinischen Fürsten im 16. Jahrhundert
zeigt nach außen wie nach innen, namentlich infolge der Reformation,
eine steigende Machtentfaltung. Das tritt ja am bedeutungsvollsten
bei Moritz hervor, der durch seine skrupellose
Ausnutzung der Verhältnisse sich in den Besitz eines Gebietes
von etwa 500 Quadratmeilen mit 2 Millionen Einwohnern setzte.
Und wenn auch sein Nachfolger nicht entfernt den hohen Flug in
der Politik wie Moritz nahm, so war doch seine Stellung sowohl
beim Kaiser als bei den Reichsfürsten einflußreich genug; schade
nur, daß er in den seltensten Fällen den rechten Gebrauch davon
zu machen wußte. Nach innen handelte es sich in dem besprochenen
Zeitraum vornehmlich darum, den nach Reichsunmittelbarkeit
strebenden Großgrundbesitzern, wie den Grafen von Schwarzburg,
Honstein, Mansfeld, Barby, Stolberg, Schönburg und den
Schenken von Tautenburg, gegenüber die Anerkennung durchzusetzen,
daß ihr Gebiet „ein beschlossen und bezirkt Gebiet“ sei
und darum unter die wettinische Landeshoheit falle. Melchior
von Osse, der ein ausgezeichneter Jurist war und als solcher
auch vom Kaiser hochgeehrt wurde, verfaßte für Moritz ein Gutachten,
das einen Vergleich anempfahl. Diesen vorgezeichneten
Weg hielt dann August auch ein und veranlaßte durch eine Reihe
von Vergleichen diese Herren zu Verträgen über Steuern, Wegund
Leibgeleite, Durchzug und Straßengerechtigkeit usw., die von
der Reichsunmittelbarkeit nicht viel mehr als die Belehnung übrig
ließen.
Die Bedeutung der Landstände (s. I. 2. 821) trat bei der
Teilung vom Jahre 1485 deutlich hervor, wo aus ihrer Mitte
der Ausschuß entnommen wurde, der die Abgrenzung der Gebiete
besorgen sollt. Nach Albrechts Bäterlicher Ordnung sollten
die Stände auch Streitigkeiten unter seinen Nachkommen schlich-