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Nach Einführung der Berufung bei dem Ober-Tribunal hat dieses die weitere Verhandlung
in der daselbst eingeführten gesetzlichen Ordnung des Verfahrens, so weit nicht die Bezmmungen
des gegenwärtigen Staatsvertrags hierunter eine Abweichung begründen, bis zum
Sclusse der Sache einzuleiten.
Jedoch werden bei Zeugen-Verhören die Zeugen auf den in dem Fürstenthum Hohensollen-Sigmaringen
gesetzlichen Eidesvorhalt beeidigt, auch werden venselben die daselbst gesetzlihen
allgemeinen Fragestücke vorgelegt.
Im Uebrigen sind zwar bei den von dem Ober-Tribunal angeordneten Zeugen-Verpören
die in Württemberg geltenden Vorschriften des Verfahrens anzuwenden; jedoch werden in solen
Fällen nicht nur die Punkte, worüber die Partheien zu vernehmen find, möglich genau
und vollständig bezeichnet, sondern auch die bei der Vernehmung zu beobachtenden Vorschriften,
utt einer bloßen Hinweisung auf die betreffenden Gesetze, in die Instruktion aufgenommen,
bder derselben in Auszägen beigelegt.
un Die Annahme oder Verwerfung der Appellation steht ausschließend dem Ober-Tribual
zu.
In Absicht auf die Statthaftigkeit neuer Thatsachen und Beweiemittel hat das Oberunal
die hierüber in dem Fürstenthum geltenden Normen zu befolgen.
— H.18.
Die Mittheilung der Gerichts-Akten im Original an die Partbeien oder deren Prokuratoren
und Rechtefreunde ist nicht zuläßig. Dagegen darf deren Einsicht und Benützung zu
ertigung des Beschwerde-Libells, oder zu anderem rechtlichen Behufe, in der Kanzlei des
er-Tribunals unter Aufsicht, niemals erschwert werden. Auch kann die Einsichtsnahme der
ten den Partheien oder ihren Rechtsfreunden auf Ansuchen in der Gerichts-Kanzlei ihres
ohnortes gestattet werden.
Trib
K. 19.
Beschwerden wegen unheilbarer Nichtigkeit (§. 9), so wie Restitutions-Gesuche, sind nach
inrechtlichen Grundsätzen zu behandeln.
Ti Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nur bei dem höheren Richter, mithin bei dem Oberr
al, angebracht werden: soll Suspensiv-Wirkung eintreten; so muß jene gleichzeitig mit
meschung gerechtfertigt werden.
geme
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