Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Nach  Einführung  der  Berufung  bei  dem  Ober-Tribunal  hat  dieses  die  weitere  Verhandlung

  in  der  daselbst  eingeführten  gesetzlichen  Ordnung  des  Verfahrens,  so  weit  nicht  die  Bezmmungen
  des  gegenwärtigen  Staatsvertrags  hierunter  eine  Abweichung  begründen,  bis  zum
Sclusse  der  Sache  einzuleiten.

Jedoch  werden  bei  Zeugen-Verhören  die  Zeugen  auf  den  in  dem  Fürstenthum  Hohensollen-Sigmaringen
  gesetzlichen  Eidesvorhalt  beeidigt,  auch  werden  venselben  die  daselbst  gesetzlihen
  allgemeinen  Fragestücke  vorgelegt.

Im  Uebrigen  sind  zwar  bei  den  von  dem  Ober-Tribunal  angeordneten  Zeugen-Verpören
die  in  Württemberg  geltenden  Vorschriften  des  Verfahrens  anzuwenden;  jedoch  werden  in  solen

  Fällen  nicht  nur  die  Punkte,  worüber  die  Partheien  zu  vernehmen  find,  möglich  genau
und  vollständig  bezeichnet,  sondern  auch  die  bei  der  Vernehmung  zu  beobachtenden  Vorschriften,
utt  einer  bloßen  Hinweisung  auf  die  betreffenden  Gesetze,  in  die  Instruktion  aufgenommen,
bder  derselben  in  Auszägen  beigelegt.
un  Die  Annahme  oder  Verwerfung  der  Appellation  steht  ausschließend  dem  Ober-Tribual
  zu.
In  Absicht  auf  die  Statthaftigkeit  neuer  Thatsachen  und  Beweiemittel  hat  das  Oberunal
  die  hierüber  in  dem  Fürstenthum  geltenden  Normen  zu  befolgen.
—  H.18.
Die  Mittheilung  der  Gerichts-Akten  im  Original  an  die  Partbeien  oder  deren  Prokuratoren
  und  Rechtefreunde  ist  nicht  zuläßig.  Dagegen  darf  deren  Einsicht  und  Benützung  zu
ertigung  des  Beschwerde-Libells,  oder  zu  anderem  rechtlichen  Behufe,  in  der  Kanzlei  des
er-Tribunals  unter  Aufsicht,  niemals  erschwert  werden.  Auch  kann  die  Einsichtsnahme  der
ten  den  Partheien  oder  ihren  Rechtsfreunden  auf  Ansuchen  in  der  Gerichts-Kanzlei  ihres
ohnortes  gestattet  werden.

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K.  19.

Beschwerden  wegen  unheilbarer  Nichtigkeit  (§.  9),  so  wie  Restitutions-Gesuche,  sind  nach
inrechtlichen  Grundsätzen  zu  behandeln.

Ti  Die  Nichtigkeitsklage  kann  jedoch  nur  bei  dem  höheren  Richter,  mithin  bei  dem  Oberr

  al,  angebracht  werden:  soll  Suspensiv-Wirkung  eintreten;  so  muß  jene  gleichzeitig  mit

meschung  gerechtfertigt  werden.

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