Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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führer, welche nicht persönlich dagegen gestimmt hatten, zu erklären, indem Wir damit 
die Versicherung verbanden, daß Wir auf den Fall der Annahme auch Unserer Seirs 
den Verfassungs-Vertrag als abgeschlossen ansehen und in Wirksampeln setzen würden. Die 
bierauf eingegangenen Erklärungen der Mehrheit der Amts-Versammlungen, mehrerer 
Magistrate und Viril-Stimmführer, wenn gleich zum Theil von verschiedenartigen Bitten 
und Aurräge begleitet, ließen Uns keinen Zweifel übrig, daß Unser Volk die Reinbeit 
Unserer bsichten anerkenne, und daß alle Wünsche sich dahin vereinigen, unter Berück- 
sichriung der Uns verrrauensvoll vorgelegten Bitten die Volksvertretung baldmöglich in 
Wirksamkeit gesetzt zu sehen. 
Wir Selbst stimmen ganz mit diesen Wünschen überein; Wir sind aber auch zu- 
leich vollkommen überzeugt, daß eine geordnete Ausübung der dem Wolk zustehenden 
Rechte nicht eher stattfinden könne, als bis diese Rechte selbst durch feste grundgesetliche 
Normen bestimmt sind. Es läßt ssch jedoch mit Zuversicht annehmen, daß inzwischen Zeir 
und Erfahrung zur Berichtigung mancher irrigen Ansichten geführt haben werde; undallge- 
mein ist es als das erste Bedürfniß des Vaterlandes anerkannt, daß der Regent und das 
Volk sich die Hände reichen, zum ernsten Wirken für das gemeinsame Wohl. Wir glau- 
ben demnach hoffen zu dürfen, daß Wir Uns nicht in die Nothwerwigkeit gesetzt sehen 
werden, den bisher von Uns befolgten und nun auf das Neue Unserem Volke eröffne- 
ten Weg zu verlassen, und zu endlicher Erfüllung des XIII. Art. der deutschen Bundes- 
Akte durch Ertheilung eines Staats--Grundgesehes die Grundzüge der Verfassung vor- 
eheichnen, deren weitere Ausbildung aber der verfassungsmäßigen Gesetzgebung zu über- 
lassen. 
WVon diesen Gesinnungen und Hoffnungen geleitet, baben Wir Uns entschlossen, Un- 
serem Volke Gelegenyeit zu geben, Uns auf eine vollständige und umfassende Weise die 
Müönsche vorzulegen, welche demselben noch gegenwärtig in Beziehung auf den Verfassungs- 
Entwurf übrig bleiben mögen, um hiernächst das ganze Werk mit gemeinschaftlichem Ein- 
verständniß zu vollenden. 
Wir berufen demnach hierdurch eine Stände-Versammlung, deren Auftrag und Be- 
stimmung einzig darin bestehen wird, mit Ausschlutß jeder andern Berhandlung 
sich über die Gegenstände jener Wünsche und die Mittel ihrer Erfüllung durch einige ihrer 
Mitglieder mir den von Uns zu ernennenden Commissarien vorbereitend zu benehmen, so- 
dann darüber Plenar-Berathschlagung zu pflegen, und Uns das Resultat derselben in 
* — nnien Darstellung vorzulegen, worauf Wir sofort Unsere letzte Ensschliebung 
assen werden. 
Als Mitglieder dieser Versammlung haben zu erscheinen: 
a] die vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen in Gemäßheit der Beilage des 
Rescripts vom 29. Januar 1815 (Reg. Bl. S. 37 f.), « 
b)dieebendaselbstgenanntengräfltchenundadelichenQutdbesiHey
	        
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