Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

119

UI.  Behandlung  der  Waaren  während  des  Transports  vom  Begleitschein-Ausfertigungs=
  zum  Begleitschein-Erledigungsamte,
A.  Waaren,  welche  auf  Begleitschein  L  abgefertig!  find.

K.  47.

Bei  Waaren,  welche  mit  Begleitschein  I.,  in  der  Regel  also  entweder  unter  Verschluß
  oder  amtlicher  Begleitung,  abgefertigt  sind,  finder,  außer  der  Handhabung  der
für  den  Waarentransport  im  Grenzbezirk  und  im  Binnenlande  bestehenden  allgemeinen
  Kontrole-Vorschriften,  eine  besondere  amtliche  Beaufsichtigung  derselben  bis
zu  ihrer  Ankunft  beim  Erledigungsamte  gewöhnlich  nicht  statt.  Eine  Ausnahme
hieroon  tritt  jedoch  ein,  wenn,  vor  Erreichung  des  Erledigungsamts,  bei  direkt  oder
mittelbar  transitirenden  Waaren,  die  im  Begleitschein  bezeichnete  Richtung  des  Tranports
  oder,  bei  andern  Waaren,  der  im  Begleitscheine  angegebene  vereinsländische

estimmungsort  unterwegs  verändert  werden  soll,  oder  wenn  Umstände  eintreten,
rn  eine  Theilung  der  Ladung  vor  Erreichung  des  Erledigungsamts  unvermeidich
  machen.

1)  Verfahren,  wenn  die  Richtung  ober  Bestimmung  der  Waaren  unterwegs  verändert  werden  foll.
K.  43.

Jeder  Waarenführer  ist,  im  Falle  einer  Veränderung  der  Richtung  oder  des
estimmungsorts  der  Ladung,  verbunden,  vor  der  Ausführung  dem  nächsten  Zolloder
  Steuer-)  Amte  Anzeige  davon  zu  machen  und  demselben  das  anderweit  gewaͤhlte
  Erledigungsamt  anzugeben,  worauf  von  dem  Amte,  unter  Beachtung  der,  im

S.  48  der  Zoll-Ordnung  und  im  F.  7  dieses  Regulatios  enthaltenen  Vorschriften,  die
beränderte  Richtung  oder  Bestimmung  des  Transports  und  das,  in  Folge  derselben
eintretende  anderweite  Erledigungsamt,  nebst  der  sich  etwa  als  nothwendig  ergebenden
  Abänderung  der  Gültigkeitsfrist,  auf  der  dritten  Seite  des  Vegleitscheins  deutlich
  und  vollständig  zu  bemerken,  diese  Notiz  gehörig  zu  vollziehen  und  der  Amtssemper
  beizudrucken,  auch  von  einer  etwanigen  Fristverlängerung  dem  Ausfer-Gungsamte
  alsbald  Nachricht  zu  geben  ist.

»  Hat  der  Waarenführer  die  vorgeschriebene  Meldung  unterlassen  und  trifft  er
mit  seiner  Ladung  nichts  destoweniger  bei  einem  andern,  als  dem  im  Begleitschein.