Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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6)  wenn  irgend  ein  Aussland  der  Gemeinde-Kasse  von  dem  fo  eben  CNro.  5)
angezelgten  Belaufe  als  illiqnid  oder  inerigibel  in  Abgang  verrechnet,  oder

ö„)  ein  —  bereits  gerichtlich  anhängiger  Rechtsstreit  der  Gemeinde  durch  gälllchen
Vergleich  erledigt  werden  soll,  wofern  der  Streit-Gegenstand  die  so  eben
(Nro.  5  und  6)  bestimmte  Summe  übersieigt,  oder  keine  Schätzung
zuläßt;  «

UmstandGrund-EigenthumUhu-GemeindesanzoderzumTheicemit
detnEigcnthums-oderNutznießungs-NechteunterdiesemeindnGliedcr
vertheilt,  —

9  wenn  ein  Grundstück  oder  irgend  ein  Real-Recht  der  Gemeinde  veréussert
werden  soll,  dessen  Capital-Werth  die  Summe  von  40oo  fl.  in  der  ersten,
502  fl.  in  der  zwegten,  3200  fl.  in  der  dritten,  oder  too  fl.  In  der  vierten
  Klasse  der  Gemeilnden  übersteigt;

0))  wenn  elne  bleibende  Verbindlichkeit  auf  die  Gemeinde  übernommen,  elne
neue  —  die  Schulden=  Masse  der  Gemeinde  vermehrende  Capital-Schuld
rontrahrt,  —

11)  ein  Aktio-Capital  der  Gemeinde  zu  Deckung  der  laufenden  Ausgaben  verwendet,
  —

12)  der  Ertrag  des  Gemelnde-Vermbgens  oder  elnzelner  Bestandtheile  desselben
auf  mehrere  Jahre  voraus  erhoben  werden  soll;

15)  in  allen  —  unter  dem  F.  79  lit.  m,  n  und  o  aufgeführten  Fällen;

14)  in  allen  unter  Nro.  3,  4,  5,  6,  7  und  9  aufgeführten  Fällen,  ohne  Räcksicht
  auf  dle  Größe  des  Objektes,  so  oft  der  Bürger-Ausschuß  hierüber  mit
dem  Gemeinde-Rathe  nicht  einverstanden  ist,  und  endlich

15)  bey  jeder  Abweichung  von  den  oallgemeinen  Gesetzen  und  Verordnungen
über  die  Gemeinde=  Verwaltung.

#5.  81.

Fortsetzung.

In  allen  uͤbrigen  —  hier  nicht  namentlich  ausgedrückten  Faͤllen  sind  die
Oberämter  ermächtigt,  die  ihnen  nach  f.  79.  vorgelegten  Beschlüsse  des  Gemeinde-Rathes
  von  Amts,  wegen  zu  genehmigen  eder  unter  Frecieller  Anführung  der
Gegengrünte  zur  Abänderung  zurückzugeben.

Es  bleibt  jedaech  den  Oberämtern  unbenommen,  in  schwierigeren  Fällen  dielr.
  pergeseete:  Nezieung  um  Belehrung  und  Bescheid  zu  bitten.