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I. Von der Aufstellung bee- Steuer-Einbrictgee.
s. 1.
Is densjenigen Gemeinden des Koͤnigreichs, in welchen die Erhebung dbeer
Steuera und deren Lieferung an die Amtepflege zur Zeit noch mit der Verwaltung
des Gemeinde = Dermögens verbunden ist? oll mit, dem am 1. Juli. d. J. beginnen-
den neuen Verwaltungs-Jahre jene von dieser getrennt und ein eigener Steuer-
Einbeinger aufgestellt werden.
Densemgen kleineren Dorfgemeinden) wesche nicht einmal 5#0 Einwohner jäh-
len, ist es sedoch gestatter, den Steuer- Einzug auch dem Gemeinde-Pfleger zu
übertragen, wenn der Gemeinde= Rath und der Bürger, Ausschuß dieses, zu Ersparung
der Belohnung eines besonderen Steuer, Einbringers, böbereinstimmend verlangen.
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Der Steuer, Einbringer hat die von dem Sctaate ansgeschriebenen und an die
Amtsoftege einzuliefernden erdentlichen Steuern sowohl als außerordentlichen Umla-
gen, so wie die Brandschadens-Gelder auf die Beitragspflichtigen umzulegen) solche
lur gehörigen Feit zum Einzug zu bringen und an die Oberamts-flege abzuliefern.
4. 5.
Der Steuer, Sinbringer ist Theilrechner des Gemeinde, Pflegers.
Dieser hat daher die Einnahmen und Ausgeben des ersten in ganzen Summen
in die Gemeinde, Rechnung aufzunehmen,) und das Steuer, Einzugs- Verzeichniß, so#
wie die Haupt-Quiccung über die Stcener, Ublieferung an die Amtspflege, sind Bei-
lagen der Gemeinde= Rechnung.
K. .
Der Sceuer- Einbringer wird) wie andere in dem Sdikt Eber die Gemeinde-
Verfassung genannte Gemeinde= Rechner, von dem Gemeinde, Rath bestellt, und
von dem Oberamgt bestäátigt und verpflichtet.
Als Belohnung wird ehm keine unveränderliche Besoldung, sondern eine billige
Cinzugsgebüöhr ausgesetzt, welche in jeder Gemeinde von dem Gemeinde-Rath im
Einverstänonuß mit dem Bürger--Ausschuß nach den in derselben vorwaltenden Ein-
zug erschwerenden oder erleichternden Umständen zu bestimmen, und wobei noch
darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß dem Steuer, Einbringer neben dieser Einzugs=
Sebühr durchaus keine weitere Anrechnung, weder an Daglöhnen für die Lieferung,
noch an JZehruogen, wenn derselbe etwa bei auswärtigen Steuerkontribuenten den
Einzug in ihrem Wohnorte observanzmäßig vorzunehmen hátte, noch für Schreib-
materlalien u. ### gestattet ist.
Der dierüber abgefaßte Beschluß ist von den Obermtern der betreffenden Kreis=
Regierung vorzulegen, und in dem zu erstattenden Berichte ist anzuzeigen) wie