Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

t 
- 
I. Von der Aufstellung bee- Steuer-Einbrictgee. 
s. 1. 
Is densjenigen Gemeinden des Koͤnigreichs, in welchen die Erhebung dbeer 
Steuera und deren Lieferung an die Amtepflege zur Zeit noch mit der Verwaltung 
des Gemeinde = Dermögens verbunden ist? oll mit, dem am 1. Juli. d. J. beginnen- 
den neuen Verwaltungs-Jahre jene von dieser getrennt und ein eigener Steuer- 
Einbeinger aufgestellt werden. 
Densemgen kleineren Dorfgemeinden) wesche nicht einmal 5#0 Einwohner jäh- 
len, ist es sedoch gestatter, den Steuer- Einzug auch dem Gemeinde-Pfleger zu 
übertragen, wenn der Gemeinde= Rath und der Bürger, Ausschuß dieses, zu Ersparung 
der Belohnung eines besonderen Steuer, Einbringers, böbereinstimmend verlangen. 
5#s½rr% 
Der Steuer, Einbringer hat die von dem Sctaate ansgeschriebenen und an die 
Amtsoftege einzuliefernden erdentlichen Steuern sowohl als außerordentlichen Umla- 
gen, so wie die Brandschadens-Gelder auf die Beitragspflichtigen umzulegen) solche 
lur gehörigen Feit zum Einzug zu bringen und an die Oberamts-flege abzuliefern. 
4. 5. 
Der Steuer, Sinbringer ist Theilrechner des Gemeinde, Pflegers. 
Dieser hat daher die Einnahmen und Ausgeben des ersten in ganzen Summen 
in die Gemeinde, Rechnung aufzunehmen,) und das Steuer, Einzugs- Verzeichniß, so# 
wie die Haupt-Quiccung über die Stcener, Ublieferung an die Amtspflege, sind Bei- 
lagen der Gemeinde= Rechnung. 
K. . 
Der Sceuer- Einbringer wird) wie andere in dem Sdikt Eber die Gemeinde- 
Verfassung genannte Gemeinde= Rechner, von dem Gemeinde, Rath bestellt, und 
von dem Oberamgt bestäátigt und verpflichtet. 
Als Belohnung wird ehm keine unveränderliche Besoldung, sondern eine billige 
Cinzugsgebüöhr ausgesetzt, welche in jeder Gemeinde von dem Gemeinde-Rath im 
Einverstänonuß mit dem Bürger--Ausschuß nach den in derselben vorwaltenden Ein- 
zug erschwerenden oder erleichternden Umständen zu bestimmen, und wobei noch 
darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß dem Steuer, Einbringer neben dieser Einzugs= 
Sebühr durchaus keine weitere Anrechnung, weder an Daglöhnen für die Lieferung, 
noch an JZehruogen, wenn derselbe etwa bei auswärtigen Steuerkontribuenten den 
Einzug in ihrem Wohnorte observanzmäßig vorzunehmen hátte, noch für Schreib- 
materlalien u. ### gestattet ist. 
Der dierüber abgefaßte Beschluß ist von den Obermtern der betreffenden Kreis= 
Regierung vorzulegen, und in dem zu erstattenden Berichte ist anzuzeigen) wie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.