Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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meinde kann sich in den folgenden Jahten. nur alsdann veraͤnbern, wenn bas 
Steuer, Kapital selbst aus verschiedenen Ursachen vermehrt oder vermindert wird. 
Se ofe sich daher künftig die Summe des Steuer, Kapitals und des Simflume: 
einer Gemeinde in Vergleschung mit den nächstvorhergehenden Jahre vermehrt oder. 
vermindert, muß am Ende des Berzeichnisses die Ursache davon bestimmt, und unter 
Nachweisung auf das Steuersat= Protokoll) angezeigt werden, und die Oberbeam- 
ten werden verantwortlich dafür gemacht sich bei der Rechnungs= Abhör durch Ein- 
sicht des Steuersatz Protokolls von der Ruchtigkeic der angezeizten Ursachen zu über- 
zeugen. 
„ 4. B. 
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Sobald das Verzeichniß über das Steuer, Simpium kerlig ist, wird die ganze 
Gemeinde versammelt, und durch öffentliches Vorlesen bekannt gemocht, sowohl 
was jeder einzelne Beitragspflichtige auf ein Simplum zu bejahlen hät, als auch 
wie hoch, sich. die Summe des Simplums aller Steuerpflichtigen belauftz alsdans 
aber wird das Verzeichniß dem Steuer-Einbringer eingehäándigt. 
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Wenn sodann künftig vom Oberamt eine Steuer ausgeschrieben wird) so has 
der Gemeinde-Rath mit Zuziehung des Bürger-Ausschusses eine Berechnung anzu- 
Kellen) wie viele Simplen zu Aufbringung der ausgeschriebenen Summe nöchig 
seyen; und hienach die Summe der für sede einzelne Umlage einzuziehenden Simplen 
zu beschließen. Dieser Beschluß ist in das Gemeinde= Raths= Drotokoll einzutragen, 
von dem Gemeinde= Rath und dem Bürger-Ausschuß in demselben zu unterschreiben) 
und der Gemeinde dffenrlich bekannt zu machen) wo sedann jeder Steuerpflichtige 
nicht nur seine eigene Schuldigkeit, sondern auch die Summe seder auk alle Steuer- 
oflichtigen gemachten Umlage selbst berechnen kann. " 
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oder noch getiagere Theile von Simplen umgelegt werden. 
Es ist daher bei dem über die Jahl. De Simplen abzufastenden Beschlust darauf 
Räcksicht zu nehmen? daß bei jedez Umlage die ausgeschriebene Summe) so weit es 
ohne Jertheilung eines einfachen Simwl na, mögliich ist, aufgebrackt, folglich entwe- 
der etwas weiter, oder etwas weniger umgelegt, und dieses sodann bei der nächst- 
folgenden Umlage nachgeholt werde. 4# 
Ju größerer Deurlichkeit wird hier ein Beispiel angeführt: 
Angenommen die Gemeinde N. habe an Staatssteuer ##2oo fl. zu bezahlen, das- 
Sitmplum derselben aber betrage im Ganzen 65 fl.; so wéren, um die Summe von 
1200 fl. voll zu machen, 1833 Simplen nöthig: statt derselben aber können entweder 
18 oder 19 Simplen umbelegt werdenz un ersten Fall werden 30 fl. zu wenig, und 
im zweiten 35 fl. zu viel umgelegt; was sodaun bei der nächstfolgenden Umlage an 
der umzulegenden Summe in Auf' oder Abrechnung zu bringen ist.
	        
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