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Zu Erleichterung des Geschäfes und zu Erhaltung einer schnellen Uebersscht über
die Schuldigseit sedes Einzelnen ist darauf zu sehen, daß wo möslich die L#hlungen
nicht in willkührlichen Summen, sondern se in einer Anzahl von Simplen oder we-
nigstens se in einem Semplum geleistet werden.
#. 14.
Der Seener, Einbringer hat den Steuerpflichtigen für jede Jahlung, die er lei
stet, zu bescheinigen.
In denjenigen Gemeinden, in welchen bisher noch die jährliche Austheilung
von Steuerjetteln uͤblich war, bleibt es der Beurtheilung der Gemeinde-Raͤthe uͤber-
lassen, ob die Steuerzettel beibehalten oder ob nicht, wie es in vielen Gemeinden
bereits sehr zweckmäßzig geschiehr, statt derselben Steuer-Quictungsbüchlen eingeführt
werden sollen, in welchem sedem Steuerpflichtigen seine Zahlungen von Jahr zu Jahe#t
fertlaufend eingetragen und bescheinigt werden. «
«WovieSteuerzettelbeidehaltenwerdet-,drsiadsolcheanfsdstendecGemeiss
dekasse drucken zu lassen, und der Steuer-Einbringer hat dieselbe auszufertigen und
ausrutheilen. Bei j'der Jahlung hat derselbe den Monatstag und die Gattung der
Steeuern) an der die ZJahlung geschieht, mit eigener Hand beizusehen, und) wo.
Steuerbüchlen üblich Lund, zu Erleichterung der Ueberssche sedem Jahrgange eine
Tigene Seite oder) wenn es nöthig ist, ein eigenes Blatt zu widmen. "
H.15.
Der Steuer-Einbringer hat sich den Einzug der Steuern alles Ernstes angele-
gen seyn zu lassen, und gegen säumige Zaͤhler zuerst den Ortsvorsteher, wenn aber
dieses ohne Erfolg wäre, das Oberamt um Freeliche Hölfe anzurufen; den Ober-
Amtern und Ortsvorstehern wird es zur besonderen Pflicht gemacht, die Steuer=
Einbringer in ihrem Amte kráftig zu unterstüßen, gegen s4umige Zähler die in den
Gesetzen vorgesatriebenen Zwangsmiteel anzuwenden, und durchaus keiner Nachsiche
gegen dieselben statt zu geben, wenn nicht die Umstände so beschaffen sind, daß ein
Ereentions. Verfahren gegen einzelne Restanten obne ihren Ruin nicht möglich wäre.
Insbesondere ist mit Serenge auf den längst bestehenden Gesetzen zu halten“
daß bei Verlass-aschafts= Thbeilungen die noch unbezahlten Steuern nicht auf die
Erden verwieen, sondein baar berahlt) und wenn keine baare Mittel vorhanden
sind, von dem Mobiliar= Vermögen oder von der Liegenschaft so viel als nöthig
ist, verkauft werde
Bei Gantungen, deren Erledigung sich verzoͤgert, sollen die laufenden Stenern
nicht bis nach beendiater Gant, Verweisung angeborgt, sondern, weil dielelben ein
absolutes Vorzugerecht haoben, sährlich aus den vorhandenen paratesten Mirceln des
gahlt werden Damtt jedoch der ####ue#Eintringer sein Geschäft niche nachläßig
bedandle und üch nicht darauf verlass-, daß der Gemeindepfleger am Schluffe des
Jahres die Steuer= Ausstände zum Einzug zu übernehmen und baar zu ersetzen gabe,