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ss ist derselbe anzuhalten, sein Einzugs-Verzeichnißß von brel zu brei Monaten dem
Gemeinde- Nach vorzulegen, und diesen hat davon Einsicht zu nehmen, und wenn
dem Steuet, Einbringer Versäumnisse zur Last fallen sollten, demfselben vie nöchige
Eriunectung zu geben .
j. 16.
An den auf Rechnung der Amtspflegkasse einzuziehenden Steuern koͤnnen Fotr-
derungen, welche einzelne Steuerpflichtige an die Gemeindekasse zu machen haben,
niche abgerechnet werden. «
Erfaͤhrt jedoch der Steuer-Einbringer, daß einzelne Steuerpflichtige, welche in
Betzahlung der Sceuern saumig sind, Forderungen an die Gemeindekosse zu machen
baben) so ist derselbe veieslichtet) dem Gemeinde-Rechner davon Anzeige zu machen,
um sodann die Steuer-Schuldigkei im Ramen derselben an den Steuer-Einbringer
gegen Quittung bezahlen und solche an der Forderung bei der Gemeindekafse ab-
rechnen zu können.
8. 19.
Der Sceuer-Einbringer hat die Steuer, Gelder durchaus nicht mit andern
Geldern zu vermischen. S# ofe eine in etwas bedeutende Summe Geldes in
Seddeen und größeren Flecken von 3 — bo0 fl. und in Dörfern und Weilera
von #oo fl. eingegangen est, hac der Steuer= Sindringer dieselbe sogleich an die Ames-
pllegkasse gegen Bescheinigung abzuliefern.
4. 18.
Am Schlusse eines Verwaltungsjahrs hat der Steuer-Einbringer dem Gemein-
de-Borsteher ein sperificirtes Verzeichniß der Steuer-Ausstaͤnde von diesem Jahr zu
übergeben, und es sind bierauf die Steuerpflichtigen, welche diese Ausstände schuldig
sind, auf einen bestimmten Tag vorzuladen) damit diesenigen von denselben, denen
die Bezahlung unmeglich fallt)" in Gegenwart des Gemeinde= Vorstehers und des
Gemeindepflegers, oder wenn dieser ausnahmsweise (K. 1.) den Steuer= Einzug
selbst besorgt, eines andern Mieglieds des Gemeinde-Rathe ihre Schuldigkeic durch
Unterschrift anerkennen.
b. 19.
Nach beendigtem Steuer, Einzug und geschehener Beurkundung der Auestände
hat der Steuer, Einbringer dem Gemeinde, Rath in Gegenwart des Bürger, Ausschusses
über die Erhebung und Ablieferung der im verflossenen Jahr umgelegten Steuern
öôffentliche Rechnung abzulegen.
Der Gemeinde-Rath daft dabel aus seinen Protokollen zu untersuchen, welche
Summe an Steuern in diesem Jahbre umzulegen beschlossen worden sey, und wie
viel,der Steuer, Einbringer im Ganzen in Simplen oder auf andere Art einzuzie-