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hen gehabt habe? dieser aber hat ssch sodann über die berechnete Summe entweder
mit bescheinigten Lieferungen zur Amtspflegkasse, oder mit baarem Geld, oder mit
dem beurkundeten Ausstände= Verzeichniß vollständig auszuweisen, und wenn er die-
ses zu thun nicht im Stande wäáre) zu gewäáctigen) daß die gegen unrichtige und
und ungetreue Rechnungs= Führer bestehenden Geseßze gegen ihn angewendet werden.
Auch haben hiebei der Gemeinde= Rath und der Bärger= Ausschuß das Ausstands-
Verzeichniß zu prüfen und über die Jahlungs-Fähigkeit oder Unfähigkeit der Restan-
ten zu erkennen.
4. 246.
Die auf diese Art gepruͤften und bescheinigten Ausstaͤnde sind dem Gemeinde-
pfleger zum kuͤnftigen Einzug zu uͤbergeben, welcher den Betrag derselben baar an
den Bteuer-Einbringer zu bezahlen hat, damit dieser die fährlich ausgeschriebenen
Steuern vollstänig an die Amtspflegkasse abliefern kann) indem vom 1l. Juli 1819
an keine Ausstände an den laufenden S#teuern bei den Amtspflegkassen mehr geduldet
werden können, es wäre denn, daß eine Gemeinde wegen besonderer Zufälle entwes
der einen Nachlaß oder eine Borgfrist bei der Finanz-Behörde ausgewirkt hätte.
#1.
Dle bisher am Ende eines seden Rechnungs-Jahrs mie allen Stenerpfichtigen
einer Gemeinde vorgenommene Abrechnung wird darch diese neue Einrichtung ganz
#überflüssig, und hat daher nach dem 1. Juli 1619 zu unterdleiben, weil bey der
vorgeschriebenen Behandlungsweise jedem Steuerpflichtigen bekannt seyn muß was
er an Steuern das Jahr über zu bezahlen habe, und weil von denjenigen wesche
lbre Schuldigkeit nicht vollténdig bezahlen könne#n, der Rückstand in dem Ausstände-
Verzeichniß besonders zu beurkunden ist.
. 22.
Der säbrliche Brandschadens, Beitrag ist, sobald er von der höheren Stelle
ausgeschrieben worden, sogleich umzulegen und einzuziehen; das Umlogs, und Ein-
tuq n Register ist von dem Aktuar des Gemeinde= Raths nach dem Brand,Persicherungs,
katacker zu verfertigen) und die Richtigkeit desselben von dem Gemeinde, Rathe zu
beurkunden.
Den Einzug hat der Steuer= Einbringer vorzunehmen, und das eingetoce#ne
Geld vollständig an die Amtspflegkasse abzuliefern, mit einer von dem Gemeinde=
Rath ausgestellten Urkunde über den Betrag der Umlage und den durch die Umlage
sich etwa ergebenen Ueberschuß.
Ein Ausstand an dieser Umlage wird durchaus nicht gestattet.