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von dem Hof-Kameralamt Lauffen werden der vormalige Freudenthaler Bof-
Kameralamts= Bezirk, so wie die Orte Hofen und Hehenstein getrennt, und daraus
has Hof -· Kameralamt Freudenthal neu gebildet;
#um Hof- Kameralverwalter in Lauffen ist der bisberige Ober, Hoftatbs= und
Hofkammer= Sekretr, auch Oeconomis-Verwatcer der Hof= Krankenpflege, Kanzlei-
Rarh Kleinknecht;
zum HofKameralverwalter in Freudenthal der bisherige Hof-Kameralverwal,
ter Maurer in Altêhausen;
zum Hof-Kameralverwalter in Alesbausen der bisherige Vecweser des Gof-
Kameralaniteé Stuctgart" Referendär I. Classe, Bogel ernannt, und
der bisherige Hofkammer-Referendär I. Classe, v. Vossler, züm Hof-Kammer=
Sekretär und Oeconomie-Verwalter der Hof-Krankenpflege befördert.
Das Hof, Kameralkamt Stuttgart wird aufgelößt, die Verwaltung des Na-
kuralien= Magazins der Civil-Liste, und des hofkammerlichen Weinkellers sd dem
Köniqgl. Overhof-Kassenamt, die übrigen Verwaltungs,= Gegenstände aber dem Hofz
Kameralamt Scharnhausen zugetbeilt, welches dem Hof-Kameralverwalter Weck-
herlin, mit dem Amtssté in Stuttgart, definiciv übertragen ist.
Durch höchstes Decret von demselben Tag ist dem neuernannten Hofkammer=
Sekretär v. Vossler zugleich die Sekretä Stelle bei dem Köntgl. Ober-Hofrath
gnädigst übertcagen warden. v. Vellnagel.
Steuttgart. Rach, einer Verordnung des Kenigl. Fin#a#nz-Ministeriums vom 27. vor. Mon.
soll der Berrieb des Holz-Flotzes auf dem Nrms-Fuß für eine bestimmte Anzahl Jahre in Pacht ge-
teben werden. Hiezu ist Montag der 2. Aug. d. J. bestimmt, und von den Bedingungen des Pachts,
werden vorläufig folgende hier angeführr: r.) Die Guttungen und die Menge des zu skätzenden Holzes
werden bei der Verhandlong st#lbst flstgesetzt, und wird 3.) hlebei auch bestimmt werden, wie viel da-
### aus den Kron-Domänen-Waldungen nach den Revier-Preisen abgegeben werden kann; 3.) die be-
stlmmte Holz-kieferung muß in der Regel im Frübjahro se zeitig als möglich, in Verhinderunge fällen
aber spätestens bis Martini jeden Jahres beendige seyn. Hüngegen bleibt 4.) die Art und Weise zu
Beischaffung des Holzes an das Wasser, und die Ergreifung der hiefär nöthigen Maßregeln, so wie
die Art des Floß-Berriebes selbs der Wabl des Unternehmers überlassen, welchem auch 5.)- für die
Daner des Floßes der Gebrauch der Floßz-Sen und Wasser-Straßen mit Ausschlus jedes andern ein-
geräumt wird. Dagegen hat derselbe 6.) die Floß-Straßen und Kanäle zu unterhalten, und J.) allen
lurch den Floß an Gütern und Gebzuden entstehenden Schaden zu ersttzen, in so weit hiezu überhaupt
eine Berbindlichkeit vorliegt. Die weitern- Bedingungen werden bei der Pacht: Verhandlung selbst,
welche an obengenanntem Tas. Morgens 9 Uhr, in dem. Forsthause zu Schorndorf vorgenommen wird,
seligesetzt, und den Pacht-Liehhabern eräffnet werden, welche besonders auch ihre Fählgkeit zu Leistung
der nöthigen Kaurion gehörig nachzuweisen haben. Den 23. Juni 1619. Königl Forst-Rath.