Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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2. 
Verordn#ung dlie Bestellung der Bürger-Aueschüsse betreffend. 
Zu Folge des in der Verordnung vem 3. Mai d. J. F#. 6. gemachten Borbehal= 
ttes f#eht man sich veranlatzt, wegen Bestelung, Ergänzung oder Erneuerung der 
Bürger,= Ausschüsse nunmehr folgendes zu verordnen: 
K 1. 
Die Zahl der Mitglieder des Bürger= Ausschusses ist in seder einzelnem Ge, 
meinde der Anzahl der Stadt, oder Gemeinde = Nathe-Glieder, wie solche (mit 
Einschluß des ersten Ortsvorstehers) zu Folge der Verordnung vom 3. Mai d. J. 
9. 2. fuͤr die Zukunft festgesehzt worden, gleich zu stellen. 
Die hin und wieder statt findende Ueberzahl der setzigen Gemeinde-Raths- 
Glieder hat keine Verstärkuug des Bürger= Ausschusses zur Folge; vielmehr wird 
die Stärke des lehrern hloß durch die könftige Normal, Zahl der Rathsglie- 
der bestimmt. 6 ( 
. 2. 
Da nach dem Sdikte über die Gemeinde- Verfassung . 67. die zu Folge des 
aljährlichen Wechsels des Börger-UAusschusses austretenden Glieder def#lben erst 
nach Jahresfrist wieder gewählt werden können, so hat die im vorigen Jahre ge- 
bliebene Häálfte der im Jahr 13:7 gewchlten Gemeinde= Deputirten ihre Stelle 
niederzulegen) und kann erst im nchstkünftigen Jahre (1. Juli 1670.) aufs neue 
gewählt werden. 
Die im vorigen Jahre ausgetretenen Gemeinde-Deputirten hiogegen können 
wie seder andere Bürger schon seht in den neuen Bürger-Ausschuß gewählt werden. 
5 
Die andere, im vorigen Jahre neu eingetretene Hüälfte der bisherigen Gemeinde- 
Deputirten (mit Einschluß dersenigen, welche zwar schon im Jahr 1817 erstmals ge- 
waͤhlt, für das Jahr 1816 aber zum Austritkt bestimmt, und sogleich aufs neue 
gewählt worden sind,) hat, in so fern sonst keine gesetzliche Hindernisse obwalten, 
ohne nochmalige Wahl in den neuen Bürger, Ausschuß einzutreten, ist aber auf den 
1. Juli 1320. zum Wieder-Austritt verpflichtet. 
". 
Die Ergänzung der Bürger-Ausschüsse bis zu der oben (F. 1.) festgesebten An- 
zahl geschieht durch freie Wahl der Bürgerschaft, nach der im Edikte nber die Ge- 
meinde-Verfasfung . 63. und im Sdikte über die Oberamts-Verfassung F. 49. gege- 
benen Vorschrift. .5 
Da der Obmann der Gemeinde-Devutirten nach der Verordnung vom F. Juni 
/ 
1817 f. 6. durch die Deputirten selbst aus ihrer Mitte bestellt worden, der Obmann
	        
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