Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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#zenen Bändelbaube, rothem haumwollenen Halstuch, hlauen koktonenem Klttel Ivlauen kreppenen 
ock, grau zwilchener Schürze, leinenen weißen Strümpfen, #roßen Sch#hen mit ledernen Bändeln und 
einen sh-varz zvilhenen, zum Umhängen eingerichteten Bettelsack, in dem noch ein altes Mehlsäckchen 
i ader. Alle hohe= und niedere, in= und ausländische Behörden werden ersucht, 4 um die 
Herkunft und Heimatb dieses Mäochens zu erkundigen, und das erwa in Erfahrung gebrachte gefälligst 
und gegen Ersatz der Auslagen hierher mitzutheilen. Den 1. Juli 1619. Koönigl. Oberamt. 
  
SEcingen. Cäzilig Haible, von Obermarchthal, wandert nach Wahl im Känigreich Baiern, 
Barbara Kämerle, von Ehingen, nach Baiersried im Königreich Baiern, und Maria Ursula Bierer, 
von Kirchen, nach Baden aus. Erstere wird von dem Schultheißen Kassier Niedermüller zu Ober- 
marchthal, die zweite von dem Bürger und Zimmermeister Michael Kämerle zu Ehingen, und Letztere 
von Joseph Bierer zu Kirchen auf Jahrsfrist vertreten; welches hiedurch zur allgemeinen Kenntniß ge- 
bracht wird. Den 1. Juli 1519. Königl. Oberamt. 
Tübingen. Heinrich Wandel, ledig, 3 Jahre alt, von Dußlingen wandert als Lobnbedienter 
nach Frankfurt am Main aus, und wird von seinem Vater, Jakob Wandel, Bürger und Taglöb##er zu 
Dußlingen, auf Jahresfrist pertreten. Den 5. Juli 1819. Königl. Oberamr. 
  
Herrenberg. Der vormalige Substitut August Hofacker, der an eine geborne Gengenbach, von 
Bohndorf, verheirathet ist, hat an verschiedenen Orten Schulden gemacht. Sein Eheweib hat aberrnunmebrer- 
klärt, daß sie die von demselben gemachten Schulden zwar vor der Hand noch bezahlen wolke, hinge- 
gen um Aufruf sämtlicher Gläubiger zu Berichtigung seines Schuldenwesens und öffentliche Bekannt= 
machung, daß sie kunftig für ihn schlechterdings nicht mehr bezahle, was nicht von ihr anerkannt 
und unterzeichnet seye, bitten musse. Da nun Gerichtskundig ist, daß Hofacker durchaus kein Berms- 
gen besitzt, und das ganze vorhandene Vermögen Eigenthum seines Eheweibs ist, so hat man kein Be- 
denken gerragen, ihrem Gesuche zu entsprechen, und es werden nun 1.) alle Gläubiger desselben auf- 
Zefordert, ihre Forderungen unter dem Rechts-Nachtheil, daß sie von dem Eheweib desselben nimmer 
anerkannt werden, folglich norbwendig durchfallen mussen, innerhalb vier Wochen in hiesiger Stadt= 
schreiberei anzugeben, und 2.) wird jedermann verwarnt demselben, es wäre dann die Schuld von dem 
Hofackerischen Eheweih anerkannt, etwas anzuleihen oder zu borgen, indem ohns Beitritt seines Ehe- 
weibs keine Befriedigung zu hoffen ist. Den 35. Juni 1619. . . 
Königl. Oberamts-Gerichs. 
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Hall. Das unterzeichnete Oberamt macht hiemlt bekannt, daß dasselbe künftighin alle Schrei- 
ben und Paker#, welche unfrankirt einkommen, wenn nicht die Unrerlassung der Frankirung darch 
einen hinlänglichen Grund enrschuldigt werden kann, ohne eins Verfügung ¾u dieselbe zu treffen, zus 
rucksenden werde. Den 2g. Juni 1819. Känigl. Oberamr.
	        
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