Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Die  Einrichtung  ist  in  der  Art  zu  treffen,  daß  längstens  alle  drei  Jahre  jede  obrigkeitlich
  bestellte  Hebamme  dem  Repetitionskurse  anzuwohnen  hat.

Anderen  Hebammen  bleibt  unbenommen,  sich  beim  Oberamtsarzte  zur  Theilnahme
an  dem  Kurse  zu  melden.

8.  2.

In  den  Kursen  ist  wo  möglich  anknüpfend  an  vorgekommene  aus  den  Hebammentagbüchern
  zu  entnehmende  Fälle  und  unter  Bezugnahme  auf  die  Dienstanweisung  der
Hebammen  das  ganze  Gebiet  der  für  die  Praxis  der  Hebammen  wichtigeren  Hülfeleistungen
  bei  Geburten,  der  Pflege  der  Wöchnerinnen  und  Neugeborenen  in  freier  Besprechung
  zu  durchgehen;  die  Hebammen  sind  auf  etwaige  Mängel  in  Führung  ihrer
zuvor  einzufordernden  Tagbücher  aufmerksam  zu  machen,  auch  sind  die  von  den  Hebammen
  mitzubringenden  Geräthschaften  und  Arzneimittel  zu  untersuchen.

8.  3.

Der  Oberamtsarzt  hat  die  einzelnen  Hebammen  auf  die  in  ihrem  Wissen  und  in
ihrer  Berufsausübung  zu  Tag  tretenden  Mängel  besonders  aufmerksam  zu  machen  und
dieselben  dabei  anzuweisen,  wie  sie  solchen  Mängeln  am  angemessensten  abhelfen  werden.

Dem  Oberamtsarzte  bleibt  anheimgegeben,  einzelne  Hebammen  schon  vor  Ablauf
der  dreijährigen  Frist  aufs  Neue  zu  Repetitions-Kursen  einzuberufen.

S.  4.

Zu  einem  Kurse  sollen  in  der  Regel  nicht  mehr  als  acht  Hebammen  einberufen
werden.

Die  Einrichtung  ist  so  zu  treffen,  daß  jede  Hebamme  nicht  länger  als  einen  Tag
von  Hause  abwesend  sein  muß.

Für  die  Hebammen  aus  den  dem  Wohnsitze  des  Oberamtsarztes  näher  gelegenen
Orten  ist  der  Kurs  am  Wohnsitze  des  Oberamtsarztes,  für  diejenigen  aus  entfernteren
Orten  an  einem  geeigneten  Mittelpunkte  abzuhalten.

S.  5.
Nach  Abhaltung  eines  jeden  Kurses  hat  der  Oberamtsarzt  dem  Oberamt  das  Er-