Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro. 49. 1819. 4 
Königlich-Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, 7. August. 
  
I.) Unmittelbare Königliche Dercrete. 
A) Ksnigliche Verordnung. 
Königliche Verordnung, betreffend die im Wege der Gnade unmittelbar angebrachten Gesuche um Auf- 
hebung oder Abänderung von Straf-Verfügungen. 
Wilhelm, 
von Gettes Gnaden König von Wöürttemberg. 
Durch mehrere geseßliche Verordnungen und insbesondere in Unserem Sdicte 
vom 3. May v. J. fsind die Staats. Behörden und die Art und Weise bestimmt! 
bei welchen und wie diesenigen, die sich durch die Straf-Verfügung einer Behörde 
beschwert halten) Gesuche um Nachlaß, Verminderung, oder PVerwandlung der 
Safe anzubringen und ihre Beschwerden stusenweise zu verfolgen berechtigte sehn 
ollen. 
Indem es Unsere Absscht nicht seyn kann, auf die Entscheidung folcher Be- 
schwerden in dem geordneten Rechts= Gange einzuwirken, behielten Wir Uns bloß 
die Entschließung für die Fälle vor, wenn die Umstände eine Abänderung der Strafe 
aus landesherrlicher Gnade begründen. 
Es können daher bei Uns unmittelbar keine Gesuche um Abänderung einer 
Steaf-Verfügung anders, als im Wege der Gnade eingereicht werden, wenn von
	        
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