0
den Bittstelern die durch die Gesetze dargebotenen Rechtsmittel erschoͤpft sind, oder
beeselben Grund zu haben glauben, mit Verlassung des geordneten Rechtsweges,
emnsere landesherrliche Gnade in Anspruch zu nehmen.
Damit aber hierin jeder Mißverstand beseitigt werde, sehen Wir Uns bewogen,
Unsere Gesinnung bestimmt auszusprechen, und verordnen daher noch Anhötung
Unseres Geheimen Raths, wie folg ·
1. Wer sich an Uns unmittelbar mit der Bitte um Aufhebung, Abaͤnderung oder
Milderung einer Sttafe wendet, ehe er den für die Berufungen aus Rechts-
gründen vorgezeichneten Weg duechlaufen hat, wird dafür angesehen, daß er,
mit Perzichtleistung auf die Verfolgung seiner Angelegenheit im geordneteit
Rechtswege, sch bloß an die landesherrliche Gaade wende.
II. Es fiadec daher in der ndmlichen Straf-Sache, in welcher der Bittsteller ssch
an Uns unmittelbor gewendet hat, keine weitere Berufung des Gestraf:en an
irgend eine Staacs, Behörde, Justiz= oder Verwaltungs= Stelle, auch niche
innerhalb der sonst für Straf-Recurse bestimmten Frist, statt; vielmehr ist
in diesem Falle, wenn ein Steraf-Recurs von dem Geßraften bei der Be-
hörde bereits anhängig gemache worden seyn sollte) der Straf-Recurs von
den Behörden als verzichtet zurückzuweisen.
Dieser Verlust der ordentlichen Rechts-Mittel oder der Befugniß, die ver-
meintlichen Beschwerden über eine Straf, Verfügung im geordneten Rechts-
gange zu verfolgen, tritt auf gleiche Weise ein, der Bittsteller mag nun bei
Uns bestimmt und ausschließlich um Begnadigung, oder (alternativ) um Be,
gnadigung oder Verweisang der Sache an die Strafberufungs,= Behörde,
oder um Begnadigung mit Vorbehalt des Rücktritts in den Weg Rechtens
gebeten haben.
Unser Minister der Justiz ha# für die Bekanntmachung und Vollziehung dieser
Verordnung Sorge zu tragen. "
Gegeben Coblenz den 11. Juli 1819. s
Wilhelm.
III.
Auf Bifehl des Königs:
In Abwesenheit des Staats= Sekretärs;:
Der Legations-Rath
Gees.