Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Erster  Ticel.
Vomn  fretwillligen  Eintritt.
Art.  2.

„Jedes  Wöärecembegr,  welcher  das  achtzehnte  Jahr  zurückgelege  und  das  drei,
sigst.  Jahr  oder,  infofern  er  zuvor  im  Militar  gedient,  das  sechs  und  dreißigste
Jahr  noch  nicht  uͤberschritten  und  die  sonst  erforderlichen  Eigenschaften  hat,  kann
bei  einer  beliebigen  Waffengattung  freiwillig  Dienste  nehmen.  Ausnahms  weise
können  Jünglinge,  welche  als  Spiel-Leute  dienen  wollen)  mit  Einwilligung  #hrer
Eltetn  oder  Vormünder,  nach  zuräckgelegtem  iubten  Jahr  angenommen  werden.
Handgeld  ftadet  beim  freiwilligen  Eintrite  nicht  statt.  Der  freiwillig  Eintretende
wird  aber  von  der  Aushebung  frei.)  und  hat  nicht  nur  alle  Rechte  eines  Ausgehobes
nen  anzusprechen)  sondern  er  soll  bei  übrigens  gleichen  Ansprüchen  stets  vorzugsweise
  berücksichtige  werden.  6

Wenn  Jünglinge)  welche  sich  dem  Staats-Dienste  widmen,  als  Freiwillige
beim  Milicär  Dienste  nehmen,  so  soll  ihnen  nicht  nur  zu  Fortseung  ihrer  Studien,
falls  sie  solche  nicht  vollendet  haben  alle  Erleichrerung  verschafft,  sondern  es  soll
auch  seiner  Jeit  bei  Besetzung  der  Staats-Aemter,  unter  Voraussehung  gleicher
Jäh'skeit  mit  andern  Bewerbern,  vorzugsweise  Dedacht  auf  site  genommen  werden.

Zweiter  Titel.
Von  der  Ausbebunzg.
I.  Vorbereitung  der  Aushebung.

Act.  3.
.  InszubeiendeMasfnschnfhFrie.dessfnß.
Die  Zahl  der  —  in  Ftiebensreiten  aljaͤhrlich  auszuhebenden  Mannschaft  soll  nach
e  —  auf  verfassungsmäßigm  Wege  festzusegenden  Maßstabe  (Friedenfuß)  bestimmt
Art.  é6.
Altersklasse,  welche  der  Ausbbn  unterliegt.
Die  Aushebung  fuͤr  das  stebende  Rilitaͤr  geschieht  unter  den  Jünglingen,

welche  im  Lauft  des  —  dei  Auebebung  vorber  aebenden  Jahres  (dis  zum  3.  Dezember
einschließlich)  das  zwanzigste  Altersjahr  zurückgelegt  haben.