Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

448. 
—8 Die bei der Anshebung #iuicht anwesenden und daher einstweilen für dienst- 
tüchtig. anzunehmenden Mulitärpflichrigen., für welche kein Befreiungsgrund 
nachgew#een wird) insafern sie nicht notorisch dienstuntüchtig, find. (Art.#3.) 
(Die uncer dieser Nummer angeführten siad als vorldufig zum Kon- 
ein gent begeichnet in die Kontinsentsliste einzutragen.) 
5.) Diesenigen Militärpflicheigen, über deren Befreiung aus den Art. 14. ange- 
führten Gründen noch nicht deffnitiv erkanat werden kann. 
(LDie unter dieser Nummer angeführten Und als bedingungsweise zum 
Kontingent beksichnet in die Kontingentsliste einzutragen.) 
, Art. 16. 
Vorn. Ergzängung des Kontingents. Kontingentslifte. 
De bei den. — zum Kontingent vorldufig oder bedingungsweise Bezeichneten der 
Fall eintreten kann, daß sie in der Folge wegen Dienst= Untüchtigkrir oder aus an- 
dern Gründen von der Aushebung freigesprochen werden, so find diesenigen welchs 
die Reihe nicht getrosfen, zum Kontingent beseichnet u werden, nach den oben an- 
gegebenen. Regeln zur Ergänzung des Nontingents, rweder deffniriv, oder vorldu- 
sig, oder bedingungsweise zu. bezeichnen. 
. Die zum Kontingent oder zu dessen Ergaͤnzung Beieichneten werden sodann in 
die Kontingentsliste eingetragen. 
Art. 17. 
Nachu.##he. b unn g. 
Sobald die Aushebung in den verschiedenen Bezirken des Kreises geendigt ist, 
versammelt ssch der Kreis= Rekrutirung?= Rath in der Kreisstadt, um die Nachaus- 
debung und in deren Gefolg die Revision der Kontingents-Listen vorzunehmen. 
Der Kreis.-Rekrutirungs-Narh wird zu diesem Ende zusammen peset, ans 
dem Mitagliede der Kreis= Regierung und dem Offiuier, welche der Aushebung an- 
gewohnt haben, einem weiteren. Mitqgliede der Kreis= Regierung, und zwei von der 
Kreis= Regierung zu- ernennendem Alsessoren der Siodtrarbs der Kreisstadt. Die 
Stelle des Aktuears versseht der Renierungs= Gekretär, welcher der Ausbebung on- 
ewohnt hat Die dcezeliche Eommissson aber soll bestehen aus dem oben erwähnten 
ilitcr-= Arzt und dem Oberames= Arst der Kreisstadt', und im Fall eines Diffenses 
zwischen diesem beidem wird der Kreis, Medicinal.= Rath beigezogen.
	        
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