Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Art. 25. 
Fortsetzung. 
In die Stellen der — nach dem vorigen Artikel Befreiten ruͤcken nach der Ord- 
nung der Nummern die Nichtbefreiten ein, bis das dem Oberamts-Bezirk zugeschie- 
dene Kontingent vollzählig ist. 
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Arc. 16. 
Fortsetzung. 
Bei den wegen Familien-Verhältnissen Befreiten (Arc. 34. B.) sind folgende 
weitere Bestimmungen zu beobachten: 
1.) Unter Söhnen, Enkel Söhnen und Brödern, sind nur ehelich geborne 
oder durch nachfolgende Heirath legitimirte, adoptirte aber nur alsdann zu verste 
hen, wenn sie vor zuruckgelegtem 14 Jahre von einem kinderlosen Ehemann oder 
Wittwer in gesehlicher Form adoptirt worden. 
a.) Die des Gebrauchs der Acme und der Füße oder des Verstandes gänglich be- 
raubte, desgleichen blinde oder taubstumme Geschwister des Milttärpflichtigen wer- 
den zu Gunsten der Befreiuns des ketztern, als nicht vorhanden betrachtet. 
5.) Die Umstände, welche eine Befreiung begründen, müssen zur Zeit der von 
dem Kreis= Rekrurirungs= Rath vorgenommenen Auzhebung bereiks eingetreten sepn. 
40) Das Alter des Vaters oder des Groß-Waters des Militärpflichtigen, inso- 
fern davon die Befreiung des letztern abhängr, ist nach dem letzten Lage des Jahrs, 
in welchem den Befreiten die Aushebung getroffen hätte, zu beurtheilen, dergestalt, 
daß das geseslich bestimmte UAlter sener Personen für vollendet anzusehen ist, wenn 
sie es gleich erst am lehzten Tage des Jahres zurücklegen sollten. 
5.) Die Bedingungen und Voraussehungen, an welche die Befrefung geknüpft 
ist, in soweit sie nicht ihrer Nakur nach durch öffentliche Urkunden (Tauf, Bücher, 
Familien,-Register u. s. w.) zu beweisen sind; müssen durch oflichtmäßige Jeugnisse 
der Gemeinde-Räthe und nach Befinden durch ärztliche Jeugnisse nachgewiesen 
werden. 
Art. 27. 
2.) Von den von der Aushebunz Ausgenommenen. 
Von der Aushebung find ausgenommen: 
1.) Die in die Königl. Seminarien oder das katholische theologische Konvike 
aufgenommenen Zegkinge, welche sich dem Prediger" oder Lehrstand widmen;
	        
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