Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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1.) Diejenigen, welche nach vorläusiger Prüfung und hierauf erhaltener Er- 
laubniß ihre wissenschaftliche Ausbildung zum Behuf dee Staatsdienstes auf einer 
hohen Schule fortsetzen. 
5.) Die gesetzlich geprüften, fähig erfundenen, und mit Genehmigung der be- 
treffenden Behöbörde bei öffentlichen Schulen angestellten Previsoren. 6 
t.) Diesenigen, welche sich einer höhern Kunst widmen, wenn fie bei der auf 
Anordnung des Ministeriume des Innern durch die betreffende Behörde vorzuneh- 
menden Prüfung ausgezeichnete Unlagen und Fortschritte zu Tag legen, und sofort 
zu ihrer weitern Ausbildung besondere Konigl. Erlaubnitz mit Befreiung von der 
Aushebung erhalten. “ 4 
Art. 33. 
Fortsetzung. 
Wenn eid#n der von der Aushebung Ausgenommenen (Art. 37.) nach der Ord- 
nung der Nummern die Aushebung treffen würde, so ist er dem Oberamts-Bezirk 
als gestellt an seinem Kontingent anzurechnen. "% 
Art. 29. 
Fortsetzunsg. 
Wenn einer der Ausgenommenen, welchen nach der Ordnung der Nummern 
die Aushebung gecroffen hätte, die angetretene Laufbahn vor zurückgelegtem 35. Jahre 
verläßt, oder zu Fortsehung derselben für unwürdig erkläre wird, oder wenn er die 
nach vollendeten Studien zu erstehende Drüfung nicht besteht, so unterliegt er als- 
dann, in sofern er diensttüchtig ist, ohne weiters der Einreihung. 
Sollte übrigens einem dieser Ausgenommenen ein sonstiger Befreiungsgrund (es 
sey wegen Dienst= Untüchtigkeit, oder wegen Familien= Berhältnissen)) zu statten 
kommen, so hat er, oder wer sonst dabei betheiligt ist, vorzugsweise diesen Be- 
freiungsgrund geltend zu machen, wo er alsdann) wenn dieser Befreiungsgrund 
gegrundet erfunden wird, ausschließlich nach Maßgabe desselben zu behandeln, und 
von der Aushebung definitiv freizusprechen ist. Auf Befreiungsgründe wegen Fami- 
lien, Verhältnissen können die Betheiligten, wenn fe solche nicht gleich bei der Aus- 
hebung angeführt haben, späterhin sich nicht mehr berufen. 
Auf notorische Dienst-Untüchtigkeit aber soll, wenn auch der Betheiligte sich 
nicht darauf berufen würde, von Amtswegen Rücksscht genommen werden. 
Art. 3o. 
allgemeine Bestimmung wegen der bieherigen Befreiungen. 
Alle nach den bisherigen Konseriptions' Ordnungen und Rekrutirungs, Gesetzen
	        
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