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1.) Diejenigen, welche nach vorläusiger Prüfung und hierauf erhaltener Er-
laubniß ihre wissenschaftliche Ausbildung zum Behuf dee Staatsdienstes auf einer
hohen Schule fortsetzen.
5.) Die gesetzlich geprüften, fähig erfundenen, und mit Genehmigung der be-
treffenden Behöbörde bei öffentlichen Schulen angestellten Previsoren. 6
t.) Diesenigen, welche sich einer höhern Kunst widmen, wenn fie bei der auf
Anordnung des Ministeriume des Innern durch die betreffende Behörde vorzuneh-
menden Prüfung ausgezeichnete Unlagen und Fortschritte zu Tag legen, und sofort
zu ihrer weitern Ausbildung besondere Konigl. Erlaubnitz mit Befreiung von der
Aushebung erhalten. “ 4
Art. 33.
Fortsetzung.
Wenn eid#n der von der Aushebung Ausgenommenen (Art. 37.) nach der Ord-
nung der Nummern die Aushebung treffen würde, so ist er dem Oberamts-Bezirk
als gestellt an seinem Kontingent anzurechnen. "%
Art. 29.
Fortsetzunsg.
Wenn einer der Ausgenommenen, welchen nach der Ordnung der Nummern
die Aushebung gecroffen hätte, die angetretene Laufbahn vor zurückgelegtem 35. Jahre
verläßt, oder zu Fortsehung derselben für unwürdig erkläre wird, oder wenn er die
nach vollendeten Studien zu erstehende Drüfung nicht besteht, so unterliegt er als-
dann, in sofern er diensttüchtig ist, ohne weiters der Einreihung.
Sollte übrigens einem dieser Ausgenommenen ein sonstiger Befreiungsgrund (es
sey wegen Dienst= Untüchtigkeit, oder wegen Familien= Berhältnissen)) zu statten
kommen, so hat er, oder wer sonst dabei betheiligt ist, vorzugsweise diesen Be-
freiungsgrund geltend zu machen, wo er alsdann) wenn dieser Befreiungsgrund
gegrundet erfunden wird, ausschließlich nach Maßgabe desselben zu behandeln, und
von der Aushebung definitiv freizusprechen ist. Auf Befreiungsgründe wegen Fami-
lien, Verhältnissen können die Betheiligten, wenn fe solche nicht gleich bei der Aus-
hebung angeführt haben, späterhin sich nicht mehr berufen.
Auf notorische Dienst-Untüchtigkeit aber soll, wenn auch der Betheiligte sich
nicht darauf berufen würde, von Amtswegen Rücksscht genommen werden.
Art. 3o.
allgemeine Bestimmung wegen der bieherigen Befreiungen.
Alle nach den bisherigen Konseriptions' Ordnungen und Rekrutirungs, Gesetzen