Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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stattgehabten Befreiungen und Begünstigungen, wenn sir nicht in gegenwkreigem 
Geseßtz ausdrücklich wiederholt find, dieselben seyen unter dem Titel von Ausnahmen 
von der Milicärpflichtigkeit, oder von Jurückstellung in die lehte Aushebungsklosse 
#oder unter einem andern Titel begriffen) werden hiemit aufgehoben) mit Ausnadme 
jedoch des den bisherigen Ansiedlern in Frtedrichshafen eingerdumten Privilegiums. 
Dergleichen Ansiedler oder deren Söhne sfind, insofern sie die Aushebung wäh- 
rend der — ihnen nach dem Rekrutirungs. Gese# vom : 7. Feb 18 15 f. 5. zugestande- 
nen bjährigen Militärdienst. Freiheit treffen würde, nach Vorschrift des Art. 26. des. 
gegenwärtigen Gesees zu behandeln. 
Künftige Ansiedler in Friedrichshafen sind den allgemeinen Bestimmungen des. 
gegrnwärtigen Gesetzes unterworfen- 
IV. Vom Einstellen. 
Art. 31. 
Wer elnstellen vürfe- 
Jeder zur Einreihung definitiv Bezeichnete, infoferne er sich keinen Ungehorsam 
graen das Rekrucnungs= Geseßz zu Schulden kommen tassen, kann entweder vor der 
wirklichen Einrethung) oder innerhalb eines bestimmten Jeitraums nach der Einrei- 
hung. (Art. 34.), einen andern Munn für ssch einstellen. 
Demsjenigen) der als ungehorsam zur Einreibung ber ichnet wird, ist das Ein- 
stellen nur dann gestattet, wenn er selbst zum Dienst untücht#ig ist (Arc. 49.). 
* 
Art. 32 
Sigenschaften des Ein sebers. 
Der Einsteher muß neben körperlicher Tücheigkeit folgende Eigenschaften haben: 
.) Er muß Landes-Uoterthan seyn. 
2.) Er muß das zwanzigste Jabe zurückgeleg", und darf das Heben und zwan, 
Kaste oder, insofern er zuvor im Militär gedient) das sechs und dreißegste Jahr nicht 
überschritten haben; 
5.) Er darf der Aushebung fürs stehende Militär nicht mehr unterworsen seyn; 
4) Er muß ledig oder kinderloser Wittwer senn. 
(Ausnahmsweise werden Verheirathete oder Wietwer mit Kindeen zugelassen, 
wenn sie zuvor im Militär gedient haden, und sich mit einem besondern Erlaubniß= 
schein des Kriegsmimsters ausweisen.) 
5)) Er darf in keiner Kriminas. Untersuchung befongen seyn, und muß ein 
Feugniß guter Aufführung von seiner Orts, Obrigkeit beibringen.
	        
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