J. 18.
Amts-Corporations -Schulden.
Dem Schulden-Wesen der Amts-Korperschaften hat die Amts-Versammlung,
insbesondere aber der Oberamtmunn. und Amispfleger, eine vorzuͤgliche Aufmerksam-
keit zu widmen, auf Erhaltung des Iffentlichen Kredits und allmählige Verminderung
der Schulden-Last unter steter Berücksichtigung der Zeit-Umstände und der Kräfte
der Amts-Angehdrigen den ernstlichen Bedacht zu nehmen.
9. i19.
Weitere Funktionen der Amts-Versammlung. «
Nach allen diesen und andern Beziehungen hat die Amts-Versammlung bie
bkonomischen Angelegenheiten der Amts-Corporation zu besorgen, alles, was sowobl
den innern gefellschaftlichen Verband dieser Koͤrperschaft, als ihre Verhaͤltnisse gegen
Einzelne und gegen andere Corporationen betrifft, in Berathung zu ziehen, daruͤber
Schluͤsse zu fassen, ihre dißfallsigen Wünsche und Beschwerden bey den geeignetenr
Stellen anzubringen und geltend zu machen, den Oberanitmann bey wichtigeren Po-
lizey = Anstalten oder sonstigen Anordnungen auf Erfordern mit Rath und That zu
unterstützen, durch gemeinsame Anordnungen die Vollzlehung der Gesetze in den
einzelnen Gemeinden zu sschern.
F. 2½%.
Form ihrer Berathungen.
Bey den zum Geschäfts-Kreise der Amts-Versammlung gehbrigen Gegenständen
sindet durchgängig die collegialische Behandlung Statt. Die Mehrheit der Stim-
men gibt den Beschluß; im Falle der Gleichheit hat der Oberamtmann die entschei-
dende Stimme. In keinem Falle darf die Beystimmung der einzelnen Amts-Depu-
tirten von Haus aus, ohne collegialische Versammlung, eingeholt werden.
9. 21.
Höhere Genehmigung der Amts-Versammlungs-Beschlüsse.
Ausset den oben (F. 5, 6, 0, 10) bezeichneten Wahlgeschäften, ausser den
Amts-Corporations-Etate (y. #11) und unvorhergesehenen Ueberschreitungen derselben
(9. 16) sind auch die specielleren Beschlüsse der Amts-Versammlung der betreffenden
Kreis-Regierung zur Genehmigung vorzulegen,