Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

218

durch  diejenige  Behörde,  welche  die  Anstellung  verfügt  oder  bestätigt  hat,  ohne  Gestattung
eines  Rekurses.  Gegenüber  den  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  kann  in  der  vorbemerkten
  Weise  wegen  Vergehen  gröberer  Art  die  gleichbaldige  Entlassung,  wegen  minder
schwerer  Verfehlungen,  wofern  nicht  eine  Ahndung  durch  Ordnungsstrafe  (Art.  71)  ausreicht,
  die  Strafversetzung  (Art.  72  Ziff.  1)  verfügt  werden;  gegen  die  sofort  eintretenden
  vermögensrechtlichen  Folgen  der  Entlassung  oder  Strafversetzung  ist  jedoch  eine  Beschwerde
  bis  zum  Geheimen  Rathe  zuläßig.

Bei  den  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  ist  ein  vorgängiges  Gutachten  der
vorgesetzten  Kollegialbehörde  zu  erfordern.

Art.  21.

Jeder  Beamte  kann  mit  Verzichtleistung  auf  Gehalt,  Titel  und  Rang  den  Dienst
aufkündigen.  Er  muß  in  diesem  Falle  seine  Dienstgeschäfte  noch  solange  fortführen,  bis
für  deren  anderweite  Wahrnehmung  gesorgt  ist,  darf  jedoch  keinenfalls,  sofern  nicht  bei
seiner  Anstellung  etwas  Anderes  bestimmt  worden  ist,  länger  als  ein  Vierteljahr  zurückgehalten
  werden.

Hat  der  Beamte  zu  seiner  Ausbildung  aus  Staatsmitteln  besondere  Unterstützung
erhalten,  so  ist  er  verbunden,  dafür  Ersatz  zu  leisten.

Zweiter  Abschnitt.
Zeitliche  Persetzung  in  den  Ruhestand  (Guieszirung).
Art.  22.

Jeder  auf  Lebenszeit  angestellte  Beamte  kann  unter  Bewilligung  des  gesetzlichen
Wartegeldes  zeitlich  in  den  Ruhestand  versetzt  (quieszirt)  werden,  wenn  in  Folge  einer
im  Wege  der  Gesetzgebung  oder  sonstiger  Verabschiedung  mit  den  Ständen  veränderten
Einrichtung  eines  Staatsverwaltungszweigs  oder  einer  öffentlichen  Lehranstalt  das  von
ihm  verwaltete  Amt  aufhört.

Hat  der  Beamte  bei  seiner  Versetzung  in  den  zeitlichen  Ruhestand  seinen  dienstlichen
Wohnsitz  außerhalb  des  Königreichs,  so  sind  demselben  die  Kosten  des  Umzugs  nach  dem
innerhalb  des  Landes  von  ihm  gewählten  Wohnorte  zu  vergüten.

Art.  23.

Das  Wartegeld  beträgt,  wenn  der  Beamte  das  vierzigste  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt

  hat,  fünfzig  Prozent  des  Gehalts.