Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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ben mit Verlust des Amtes, vorbehältlich der weiter verwirkten Strase, geahndet 
werden. 
VIII. Von den Rekrutirungsbehörden. 
Art. 54. 
Die Leitung des Rekrutirungswesens in den Kreisbezirken, in so weit nicht solche 
durch vorstehende Bestimmungen dem Kreis-Rekrutirungs-Rath übertragen ist, gehbrt, 
wie solches bereits durch das Organisations-Edikt vom 18. Nov. 1817 bestimmt ist, 
zum Geschäftskreis der Kreis-Regierungen. 
Die oberste Leitung des Rekrutirungswesens gehr von den Ministerien des In- 
nern und des Keiegsweßns aus, und wird in ihrem Namen und unter ihren Befehlen 
durch einen aus Delegirten dieser beiden Ministerien zusammengeseßten Ober-Rekru- 
tirungs-Rath besorgt. 
In Beziehung auf Rekurse, die von dem Kreis-Rekrutirungs-Rath an den Ober- 
Bebeurirunge, Ralh ergriffen werden, bildet letzterer eine selbstständige Rekurs- 
Behdrde. 
Gegeben Stutegart den 7. August 1619. 
Wilhelnm. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekrerär, 
Vellnagel. 
Vrrordnung, die Sicherung der augehinderten e über die militärpflichtige M annschaft 
etreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir haben in Unserem Rekrutirungs-Gesetze vom heutiger Tage ausgesprochen, 
daß die Aushebung zum stehenden Militär nur unter den Jünglingen, welche im 
Laufe des vorhergehenden Jahres das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, ge- 
schehen solle, dagegen aber in Kriegszeiten alle Württemberger, die das dreißigsie 
Jahr noch nicht vollendet haben, und unter diesen vorzugsweise die Altersklassen
	        
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