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Nachtrag bom Monat Junius.
Am 35. Juni wurde:
#. der fuspendirte Unteracciser Ludwig Groß, von Geissngen, Oberamtés Lütwigs=
bunrg, wegen grober Verschuldung bei Einzug und Verrechnung der Accisegelder,
auch sonstiger fahrlässiger Amtsfüdrung, neben dem Ersaß der erwiesenermaßen
eingelogenen) aber nicht verrechmeten Geider und der Juscheidung fämrlicher
Untersuchungs-Kosten mit der Entlassung sowohl von der Acciser,= Stelle als
auch von seinen übrigen öffentlichen Aemtern bestraft.
a2.) Eivil Sena.
Am 2. Juli wurde:
1. In der Appellationssache von dem Stadt, Gericht zu Stuctgart zwischen dem
Hofschlosser Wanser daselbst, Kläger Anten) und dem Hosschreiner Schweigle
allda, Bekl. Aten, Gränz= Berichtigung betreffend) die ergriffene Berufung
wegen Versäumnisses in den Appellationsförmlichfeiten durch Erlaß von Ames-
rienze unstatthaft erklaͤrt, und der Appellant in die Kosten dieser Instanz
verurtheilt. "6
An demselben Tage wurde:
3#. in der Appellationssache von dem Stade-Gerichte zu Steuttgart, zwischen Chri,
stian Locher, Weingärtner in Heslach, Bekl. Anten und resp. Aren, und Gotr-
lied Rühle daselbst, in eigenem Namen, und ex jure cesso seines Bruders Amos
Rühle, Kl. Aten und Mit-, Anten, eine Hofraithe und Durchgang betreffend) so-
viel die von Christian Locher eingewandte Berufung betrifft, ein devolutori-
scher Bescheid ertheiltz was hingegen die von den Kl. Aten und Mit= Unten
Gottlieb und AUmos Rühle ergriffene App####ion anbelangt, das unstarthafte
Restitutionsgesuch abgeschlagen, und diese Soche wegen verscäumter Nothfrist
der Akten" Einlegung als an den Kdnigl. Gerichtshof nicht erwachsen errklärc.
Am 5. Juli wurde:
5. in der untergänglichen Appellationssache von dem Stadt-Gerichte zu Stuttgart
zwischen Johann Daniel Stüber, Schlesser= Obermeister daselbst, Bekl. Anten
und Aten einer, und dem Wegmeister Pfisterer und Weingértner Ludwig Göhr
ebendaselbst, Kl. Aten und Anten anderer Seits, das Wegschaffen zu Schaden
stehender Baume betreffend, die Appellation zur Zeit als administrativ polizeili-
— Gegenstand mittelst Erlasses an das Stadt- Gericht zu Stungart zurückge-
wiesen. «